18. Januar 2024

  • Vortrag: Unser Kollege Prof. Dr. Roman Götze hielt am 9. Januar 2024 im Rahmen der GenerationenHochschule an der Hochschule Harz einen Vortrag zum Thema “Goethe und die ruhestörende Kegelei – “Freizeitlärm” als Dauerbrenner des Immissionsschutzrechts”. Inhaltlich ging es um ene Miniatur aus Goethes Korrespondenz mit Bezug zum Freizeitlärm und um das heutige Lärmschutzrecht. Näheres dazu hier:
    1. Foliensatz
    2. Themenseite GenerationenHochschule: Hochschule Harz
    3. Artikel aus der Volksstimme, Halberstädter Tageblatt, 30. Dezember 2023, S. 19

20. Dezember 2023

  • Unwirksamkeit des Bebauungsplanes nach § 9 IIa BauGB der Stadt Haldensleben: Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Normenkontrollurteil vom 6. Dezember 2023 den Bebauungsplan der Stadt Haldensleben (gemäß § 9 IIa BauGB) für unwirksam erklärt (Urteil). Im Rahmen dieses Verfahrens stellten sich zahlreiche interessante Rechtsfragen um das Rechtsinstitut dieses „einfachen“ Bebauungsplanes, insbesondere Fragen der Bestimmtheit und in Bezug auf die Gestaltung des räumlichen und sachlichen Geltungsbereiches solcher Pläne. Auch wurde thematisiert, welche Anforderungen an eine Unterschrift und ihre Lesbarkeit – bei der Ausfertigung eines Bebauungsplanes – zu stellen sind, damit sie ihrer Identitäts-, Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion gerecht wird. Einige Fragen, insbesondere diejenigen zum sachlichen Geltungsbereich, wurden vom Senat leider offen gelassen, wenngleich deren Beantwortung bundesweite Bedeutung gehabt hätte. Der Bebauungsplan wurde letztlich insbesondere deshalb für – vollständig – unwirksam erklärt, da die das Grundstück unserer Mandantin betreffenden einschränkenden Festsetzungen keine Differenzierungen nach bestimmten Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 V BauNVO bzw. Arten von baulichen Anlagen i.S.d. § 1 IX BauNVO enthielten. Vorliegend wurden ganz konkrete Verkaufsflächenbeschränkungen für den Einzelhandel – sortimentsbezogen – aufgenommen, die nur in einem qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 I BauGB oder einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB zulässig gewesen wären. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst trägt. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen. Die Planungsfreiheit der Gemeinde ist mithin dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Ein Einzelhandelsausschluss zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, der ausschließlich an der Verkaufsfläche – wie hier – anknüpft, ohne einen bestimmten Anlagentyp plausibel zu ermitteln, ist auf der Grundlage des § 9 IIa BauGB und des § 1 V, VIII und IX BauNVO rechtlich nicht tragfähig, so das Urteil auf Seite 25.

15. Dezember 2023

  • Villa Kolbe in Radebeul: Im dem nun seit mehr als 30 Jahren andauernden Rechtsstreit um die Sanierung und die Erweiterung der Villa Kolbe in Radebeul (Villa Kolbe – Wikipedia) haben wir in diesem Jahr mehrere Erfolge erzielt. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im März den Normenkontrollantrag gegen die den Bebauungsplanentwurf sichernde Veränderungssperre abgelehnt (Urteil).

    Das Urteil ist im Rahmen der Dresdner Baurechtstage Anfang Dezember 2023 von einem der beteiligten Richter vorgestellt worden und sehr lesenswert. Interessant sind vor allem die grundsätzlichen Ausführungen zur Ausfertigung kommunaler Satzungen. Dieser komme neben einer sog. „Identitätsfunktion“ auch eine „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ zu. Für die Ausfertigung sei eine handschriftliche Unterzeichnung mit ausgeschriebenem Familiennamen erforderlich, während eine Paraphe – eines den Namen abkürzenden Handzeichens – nicht genüge. Fehlt es an einer derartigen Unterzeichnung liege ein zur Ungültigkeit der Satzung führender Mangel vor. Auch die in dem Urteil herausgearbeiteten Anforderungen an das Herstellen einer Urkunde, die aus mehreren Bestandteilen besteht, sind von großer Bedeutung für die Praxis, gleiches gilt für die Ausführungen zur Bekanntmachung einer Veränderungssperre.

    Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. August 2023 – mangels Darlegung einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache – zurückgewiesen worden (Beschluss). In diesem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht noch einmal klargestellt, dass eine Veränderungssperre auch dann erlassen werden kann, wenn der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan bereits mehrere Jahre zurückliegt.

    Die Klagen der Eigentürmer auf Erteilung von weiteren („zweiten“) Baugenehmigungen für den Umbau, die Sanierung und insbesondere die Erweiterung des Schlosses (mit Mansarddach bzw. Flachdach) sind erwartungsgemäß – insbesondere unter Berufung auf die Veränderungssperre der Stadt, den entgegenstehenden Denkmalschutz und den längst abgelaufenen Bauvorbescheid – mit Urteilen des Verwaltungsgerichtes Dresden vom 28. November 2023 (Urteil1, Urteil 2) abgewiesen worden (siehe auch unsere Meldung vom 25. Oktober 2021 zu den zunächst gestellten Anträgen, auf Verlängerung eines Bauvorbescheides aus dem Jahre 1999 und Erteilung einer „ersten“ Baugenehmigung).

    12. Dezember 2023

    • Bauen im Innenbereich/Zäsur: Nachdem das Verwaltungsgericht Leipzig im Jahre 2021 die Klage auf Erlass eines Bauvorbescheides für ein Mehrfamilienhaus abgewiesen hat, wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht zunächst die Berufung zugelassen. Mit Urteil vom 17. August 2023 wurde nun der Landkreis verpflichtet, den streitigen Vorbescheid zu erteilen (Urteil). Das Oberverwaltungsgericht ist vollumfänglich unserer Rechtsauffassung gefolgt und hat – aufgrund eines Ortstermins – bestätigt, dass der das Grundstück einfassende Wall (der von einem vor 100 Jahren stattgefundenen Sandabbau resultiert) – als „natürliche“ Grenze – das Grundstück „einkesselt“ und es damit noch – als letztes Grundstück – zum Innenbereich zählt. Interessant sind auch die Ausführungen zum „Einfügen“ im Sinne des § 34 I BauGB bzgl. des Tatbestandsmerkmals „der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ und zur immer wieder problematischen Frage der maßgebenden näheren Umgebung bei diesem Merkmal. Wir freuen uns, dass damit ein mehr als 7 Jahre andauernder Rechtsstreit erfolgreich beendet worden ist.

    27. November 2023

    • Tourismus: Unser Kollege Prof. Dr. Roman Götze hielt am 23. November 2023 beim Deutschen Tourismustag (dazu auch unsere Meldung vom 12. Oktober 2023) eine Keynote zum Thema „Knappe Kassen, große Herausforderungen: Wie kann Tourismus vor Ort gut finanziert werden?“. Die Folien zu seinem Vortrag finden Sie hier.

    12. Oktober 2023

    • Tourismusrecht: Unter dem Generalthema „Kompass für den Tourismus: Mit dem Klima wandeln“ trifft sich die Tourismusbranche am 22. und 23. November 2023 zum Deutschen Tourismustag in Bielefeld. Ein Thema wird aber auch die Finanzierung touristischer Aufgaben in den Städten und Gemeinden sein. Unser Kollege Prof. Dr. Roman Götze wird im Rahmen der Fachtagung am 23. November 2023 ein Impulsreferat mit dem Titel „Knappe Kassen – große Herausforderungen: Wie kann Tourismus gut finanziert werden?“ halten und aus juristischer Sicht die vorhandenen kommunalabgabenrechtlichen Instrumente vorstellen.

      Der Deutsche Tourismustag ist die größte Fachtagung im Deutschlandtourismus und zieht jedes Jahr mehrere hundert Teilnehmende in eine andere gastgebende Stadt. Als wichtigstes Netzwerk-Event des Jahres bietet der Deutsche Tourismustag den mit touristischen Aufgaben befassten Akteuren eine Plattform. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.deutschertourismustag.de.

      26. September 2023

      • Wasserstoffinfrastruktur: Die Stadtwerke Leipzig GmbH plant im Sinne der zukunftsorientierten Nutzung alternativer Energiequellen und Brennstoffe (perspektivisch soll auch das HKW Süd mit Wasserstoff betrieben werden) die Realisierung einer Wasserstoffleitung vom Chemiestandort Leuna bis zum HW Kulkwitz. Parallel wird auch die Umsetzung eines Fernwärmeleitungsvorhabens angestrebt, welches die Nutzung ohnehin anfallender industrieller Abwärme am Chemiestandort Leuna für die Wärmeversorgung in Leipzig ermöglicht. Die für die Umsetzung jeweils erforderlichen Planfeststellungsverfahren wurden im Frühjahr 2023 eingeleitet; Fertigstellung und Inbetriebnahme des Vorhabens sind für Ende 2027 avisiert. Die Realisierung der Wasserstofftrasse ist wesentlich für den Aufbau und die Entwicklung einer Wasserstoffinfrastruktur in und um Leipzig sowie den Anschluss an diese. Ziel ist es, künftig die Region mit klimaneutralem Strom und klimaneutraler Wärme zu versorgen.

        GÖTZE Rechtsanwälte begleiten die Projektträgerin im Rahmen der Planung und Realisierung dieser Leitungsvorhaben.

        Siehe hierzu auch: LVZ, Online-Artikel vom 16. September 2023

        26. Juli 2023

        • Baurecht: Die Anfechtung einer Baugenehmigung durch den Nachbarn kann wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässig sein, so entschied das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 22. Juni 2023 (4 K 1791/21). Aus dem „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis“ folge die Pflicht des Nachbarn, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden. Hiergegen hatte die Nachbarin in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall verstoßen. Sie hatte den gegen die Baugenehmigung für eine Doppelhaushälfte eingelegten Widerspruch u.a. unter Verweis auf eine gefundene nachbarliche Vereinbarung (wenn auch formunwirksam) zurückgenommen und auch im Nachfolgenden durch ihr Verhalten signalisiert, dass Sie die Baugenehmigung nicht weiter bzw. erneut anfechten würde. Die Bauherren durften somit auf den Bestand der Baugenehmigung vertrauen. Gleichwohl erhob die Nachbarin zehn Monate nach der Rücknahme erneut Widerspruch. Zu diesem Zeitpunkt stand das angegriffene Bauvorhaben bereits im Rohbau. Die Nachbarin handelte damit treuwidrig im Gegensatz zu ihrem vorangegangenen Verhalten. Das Urteil stellen wir Ihnen (anonymisiert) hier zur Verfügung.

        6. Juli 2023

        • Durchbruch für Konversionsprojekt: Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 hat der Stadtrat der Stadt Leipzig den Bebauungsplan Nr. 416 „Freiladebahnhof Eutritzscher Straße / Delitzscher Straße” beschlossen. Damit hat die Stadt Leipzig die planerischen Voraussetzungen für die Realisierung eines der größten städtebaulichen Projekte in der Region und das größte neue innerstädtische Wohnviertel geschaffen. Vorgesehen ist u.a. die Entstehung zahlreicher Wohnungen, Schulen, Kindertagesstätten, gewerblicher Nutzungen, Sport- und Kultureinrichtungen. Zudem sind eine große Vielzahl grünordnerische Maßnahmen vorgesehen – etwa ein das künftige Quartier durchziehender Park, aber auch im Zusammenhang mit den zu realisierenden Gebäuden selbst. Die Planung berücksichtigt dabei zukunftsweisend das „Schwammstadtprinzip“ und setzt diverse Ideen zur blau-grünen Infrastruktur um. GÖTZE Rechtsanwälte haben den Projektträger im Zusammenhang mit umweltrechtlichen Fragestellungen begleitet.

          Zur Pressemitteilung der Stadt Leipzig: https://www.leipzig.de/news/news/eutritzscher-freiladebahnhof-stadtrat-gibt-gruenes-licht

          Weiterführende Links zum Thema: LVZ Online Artikel vom 5. Juli 2023

        • Erfolg beim Kirchlichen Verwaltungsgericht der EVLKS: Die traditionsreichen und weltweit bekannten Leipziger Kirchgemeinden St. Thomas („Thomaskirche“; Thomanerchor, u. a. mit bedeutenden Thomaskantoren, wie insbesondere Johann Sebastian Bach) und St. Nikolai („Nikolaikirche“; Friedensgebete seit der 1980er Jahre und der daraus hervorgegangenen friedlichen Revolution 1989, mit dem Motto „Offen für alle“) sollten – nach dem Willen des Landeskirchenamtes der EVLKS – unfreiwillig in ein sogenanntes „Schwesterkirchverhältnis“ gezwungen werden. Wir sind der Auffassung, dass dadurch die vorhandenen gesunden Strukturen zerstört und die verschiedenen Profile verwässert werden. Über die dagegen gerichteten Klagen verhandelte am Montag das Kirchliche Verwaltungsgericht in Dresden. Das Gericht hat sich sehr intensiv mit dem Kirchgemeindestrukturgesetz, den Inhalten des streitigen Ausgangs- und Widerspruchsbescheides und den wechselseitigen Argumenten auseinandergesetzt. Der Bescheid des Landeskirchenamtes zur zwangsweisen Anordnung ist vom Gericht für nichtig und damit für unwirksam erklärt worden. Eine Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Wir freuen uns über diesen Erfolg. GÖTZE Rechtsanwälte haben die Kirchgemeinde St. Thomas in dem Rechtsstreit seit 2021 begleitet. Zum Hintergrund:

          Presse: – Leipziger VolkszeitungDer SonntagTAG24MDRLeipziger Zeitungevangelisch.deChristian Wolff

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          9. Juni 2023

          • Wasserstoff: Am 30. Mai besuchte unser Kollege Prof. Dr. Roman Götze mit Studierenden der Hochschule Harz das Wasserstoffdorf im Chemiepark Bitterfeld-Wolfen. Prof. Dr. Robert Huhn von der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der HTWK Leipzig (Professur für Gas- und Wärmenetze) und der Projektmitarbeiter Thai Son Bui informierten über die vielfältigen Lösungen, die den Endkunden nach dem Hochlauf der Wasserstoffversorgung zur Verfügung stehen werden. Die Veranstaltung, im Rahmen derer es am Rande auch um die rechtlichen Herausforderungen an die Schaffung einer Wasserstoffinfrastruktur ging (dazu das Praxisprojekt im vergangenen Jahr und die Meldung vom 7. Dezember 2022) fand im Rahmen der Projektwoche der Hochschule Harz statt. Näheres zum Wasserstoffdorf: www.htwk-leipzig.de/forschen/aktuelles/detailansicht/artikel/5329
          • Photovoltaik: Solar-Projekte werden derzeit wieder mit Hochdruck vorangetrieben. GÖTZE Rechtsanwälte begleiten derzeit verschiedene Projektentwicklungen, klassische Freiflächenanlagen aber auch Agri-PV-Anlagen und Projekte auf früheren Tagebauflächen. Zum Thema Agri-PV und Floating-PV betreut unser Kollege Prof. Dr. Roman Götze an der Hochschule Harz derzeit zwei spannende Bachelorarbeiten und wird am 21. Juni 2023 in Magdeburg (IWU) ein Seminar zur Baurechtsschaffung für Solaranlagen durchführen. Näheres dazu auf dieser Seite unter Veranstaltungen.

          18. April 2023

          • Umweltinformationsrecht: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2023 (4 A 125/21) die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden zugelassen, das das Umweltinformationsrecht betraf. In der Sache begehrte die von uns vertretene Klägerin die Herausgabe eines Beweissicherungsgutachtens, mit dem Schäden an Gebäuden dokumentiert worden waren. Das Gutachten und die Schäden bezogen sich auf eine komplexe wasserbauliche Maßnahme in der Nähe der Bauwerke. Erstinstanzlich hatte das Verwaltungsgericht schon das Vorliegen einer Umweltinformation verneint. Es war außerdem der Auffassung, der Antrag sei rechtsmissbräuchlich gestellt worden, da es der Klägerin um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche und nicht um die Förderung des Umweltschutzes gehe. Das Oberverwaltungsgericht folgte dem nicht und ließ die Berufung im Hinblick auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Vordergerichts zu. Insbesondere handele es sich bei dem Beweissicherungsgutachten – nachvollziehbar – um Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 6 SächsUIG (zur äquivalenten Regelung im UIG des Bundes Engel, in: Götze/Engel, UIG, Komm., 1. Aufl. (2017), Rdnr. 100). Den Beschluss stellen wir Ihnen (anonymisiert) hier zur Verfügung.

          16. März 2023

          • Baurecht: Unsere Kollegen Carolin Schauer und Prof. Dr. Roman Götze hatten vor einiger Zeit die Frage, ob ein Baugenehmigungsverfahren auf Antrag des Bauherrn ausgesetzt werden kann, in einem Fachaufsatz untersucht (Götze/Schauer, LKV 2021, 241 ff.). Nach der darin vertretenen Auffassung ist die Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens möglich, so dass der Bauherr im Angesicht der Fiktionsfrist weder zur (von den Baubehörden mitunter nahe gelegten) Rücknahme seines Antrages gezwungen ist, noch eine Ablehnung „kassieren“ muss, soweit die Baubehörde nicht ihrerseits „aus wichtigem Grund“ die Bearbeitungsfrist verlängert (§ 69 IV 4 SächsBO). Diese Auffassung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht jetzt für das sächsische Landesrecht ausdrücklich bestätigt (SächsOVG, Urt. v. 10.05.2022 – 1 A 493/20). Es zitierte in Randnummer 48 ausdrücklich Götze/Schauer und arbeitete – en passant – noch heraus, dass auch die Änderung der Bauvorlagen als zusätzliche Option des Bauherrn in Betracht kommt. In diesem Fall wird – anders als bei der Aussetzung – die Bearbeitungsfrist neu in Lauf gesetzt (Rdnr. 41 ff.). Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat erhebliche Bedeutung für den Vollzug des Baurechts in Sachsen.
          • Personalia: Unser Kollege Dr. Martin Wiesmann ist zum 15. März 2023 aus unserer Kanzlei ausgeschieden. Er wechselte auf eigenen Wunsch, da er sich neuen Herausforderungen in einer Kanzlei mit anderer strategischen Ausrichtung stellen möchte. Wir wünschen Herrn Dr. Wiesmann alles Gute!

          9. Februar 2023

          • Publikation: Der Fachbereich Verwaltungswissenschaften der Hochschule Harz feiert in diesem Jahr sein 25. Jubiläum. Dies würdigen verschiedene dem Fachbereich verbundene Autorinnen und Autoren in einer Festschrift. Unser Kollege Prof. Dr. Roman Götze hat hierzu einen Beitrag mit dem Titel „Das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB“ beigesteuert.
          • Umwelthaftungsrecht: Unter Leitung unseres Kollegen George-Alexander Koukakis engagieren sich GÖTZE Rechtsanwälte gemeinsam mit Bosch & Partner im Rahmen eines Projektes des Umweltbundesamtes „Evaluation von praktischer Anwendung und Wirksamkeit der Haftung nach dem Umweltschadensgesetz“. Ziel des Vorhabens ist es, die praktische Anwendung und Wirksamkeit des USchadG zu evaluieren, sowie rechtliche und tatsächliche Aspekte zu identifizieren, die einem wirksamen Vollzug der Regelungen entgegenstehen. Hierauf aufbauend sollen Vorschläge erarbeitet werden, wie etwaige Vollzugshemmnisse adressiert und beseitigt werden könnten. Näheres dazu erfahren Sie im Projektflyer.

          7. Dezember 2022

          • Wasserstoffinfrastruktur: Unser Kollege Prof. Dr. Roman Götze hielt am 6. Dezember 2022 innerhalb der Veranstaltungsreihe „Leipziger Gespräche zum Umwelt- und Planungsrecht“ ein Referat zu “Der Ausbau der Wasserstoff-Infrastruktur, insbesondere in Sachsen – Anmerkungen aus juristischer Perspektive”. Die vortragsbegleitenden Folien sind hier hinterlegt.

          10. November 2022

          • Vortrag: Am 6. Dezember referiert unser Kollege Prof. Dr. Roman Götze im Rahmen der Leipziger Gespräche zum Umwelt- und Planungsrecht zum Thema „Der Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur, inbesondere in Sachsen“. Der Vortrag wird vom Institut für Umwelt- und Planungsrecht der Universität Leipzig in Zusammenarbeit mit der Leipziger Vereinigung für Umwelt- und Planungsrecht in einem Online-Format veranstaltet. Näheres dazu erfahren Sie im Flyer vom 1. Juli 2022 zur Veranstaltungsreihe.
          • Deutschlandstipendium: GÖTZE Rechtsanwälte stiften ab dem Sommersemester 2023 ein Deutschlandstipendium für eine/n Studierende/n am Fachbereich Verwaltungswissenschaften der Hochschule Harz. Die Hochschule Harz bietet ohnehin schon hervorragende Studienbedingungen. Mit dem Deutschlandstipendium ermöglichen es die teilnehmenden Unternehmen den Stipendiaten, auf individuelle Bedürfnislagen noch besser einzugehen und stärken damit perspektivisch den Wissenschaftsstandort Deutschland. Näheres über das Deutschlandstipendium: www.hs-harz.de/deutschlandstipendium

          18. September 2022

          • Personalia: Seit Juli 2022 verstärkt Frau Laura-Marie Burkhart als Rechtsanwaltsfachangestellte unser Sekretariatsteam. Seit Anfang August 2022 begrüßen wir außerdem Frau Patricia Trautmann als neue Rechtsanwältin in unserem Kanzleiteam. Frau Trautmann war bereits als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei uns tätig.

          28. Juli 2022

          • Baurecht: GÖTZE Rechtsanwälte gewinnen Normenkontrollverfahren beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Az.: 1 C 40/20). Eine Nachbarin hatte sich mit Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan einer von uns vertretenen Gemeinde gewandt. Der Bebauungsplan setzte ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die Normenkontrollführerin befürchtete, dass aufgrund der Schutzbedürfnisse der neuen Nachbarschaft ihre eigenen Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden würde. Ihrer Auffassung nach sei sie (Haupterwerbs-)Landwirtin. Das Oberverwaltungsgericht folgte dem nicht. In einer geradezu „schulmäßig“ begründeten Entscheidung nahm es zu den formellen (Bekanntmachungsmangel wegen unterbliebenen Hinweis auf DWA-Merkblatt (dazu Worch, ZfBR 2021, 134 ff.; dazu hier unter Publikationen), rückwirkende Fehlerheilung, Befangenheit) und materiellen Einwänden der Antragstellerin (Bestimmtheit, Abwägung, Etikettenschwindel, planungsrechtlicher Begriff der Landwirtschaft etc.) Stellung, bestätigte im Ergebnis aber die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans. Die (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung stellen wir Ihnen hier anonymisiert als download zur Verfügung.
          • Honorarprofessur: Der Rektor der Hochschule Harz – Hochschule für angewandte Wissenschaften, Prof. Dr. Folker Roland hat unseren Kollegen Prof. Dr. Roman Götze auf der Grundlage der Beschlussfassung des Akademischen Senats der Hochschule Harz und der sonstigen Gremien mit Wirkung zum 1. August 2022 zum Honorarprofessor für die Lehrgebiete „Öffentliches Bau- und Umweltrecht“ ernannt. Prof. Dr. Roman Götze dazu: „Ich freue mich über diese Ehre und darüber, dass ich auch nach dem planmäßigen Auslaufen der von mir seit dem Sommer 2020 wahrgenommenen Vertretungsprofessur weiterhin an dieser wunderbaren Hochschule tätig sein darf.“

          20. Juli 2022

          • Immissionsschutz/Rücksichtnahmegebot: Mit einer sehr ausführlichen und detaillierten Eilentscheidung haben wir uns im Streit um eine Baugenehmigung für zwei gleichgroße benachbarte Schankwirtschaften mit Freisitzen für den Eigentümer eines Mehrfamilienhaus durchgesetzt. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung angeordnet (Beschluss vom 1. Juli 2022), so dass der mittlerweile aufgenommene Betreib nun umgehend zu unterbinden ist. Zum einen wurde ein Verstoß gegen den nachbarschaftsrelevanten Bestimmtheitsgrundsatz gesehen. Insbesondere war die erforderliche Baubeschreibung (nach § 11 Abs. 1 und 3 DVOSächsBO) ungenügend, um das Vorhaben hinreichend beurteilen zu können. Unter anderem mit Blick auf die Frage, ob das Vorhaben in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 II Nr. 2 BauNVO zulässig ist und ob das Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO gewahrt wird, wäre eine aussagekräftige Baubeschreibung erforderlich gewesen. Zweifel hatte das Gericht, da die Schankwirtschaften nur am Tage bis 22 Uhr betrieben werden sollten, aber mangels Küchen und Speiseangebot ein für den Tageszeitraum typisches Angebot gerade nicht enthielten, der Sinn der räumliche Trennung in 2 getrennte Schankwirtschaften konnte nicht aufgeklärt werden und es war fraglich, ob diese tatsächlich auf die Versorgung des Gebietes angelegt waren. Mit Blick auf Rücksichtnahmegebot wurde das der Baugenehmigung zugrundeliegende Lärmgutachten erheblich – als nicht „auf der sicheren Seite“ liegend kritisiert, dies gilt etwa für den angenommenen Mittelungspegel bei den Freisitzen in Höhe von 65 dB(A) für „normal sprechende Menschen“, es hätte vielmehrt ein Wert von 70 dB(A) für „Sprechen mit gehobener Stimme“ nach der VDI-Richtlinie 3770 angesetzt werden müssen. Auch wurden keine Zuschläge für Impuls- sowie Ton- und Informationshaltigkeit angesetzt. Der Lärm der Gäste beim Verlassen der Schankwirtschaften wurde nicht berücksichtigt. Gerade durch den Verhaltensbezog der Geräuschemissionen (die durch den Betreiber nicht steuerbar sind), wäre eine besondere worst-case-Betrachtung erforderlich gewesen. Deshalb war es auch fehlerhaft, die erhebliche Vorbelastung nicht zu bewerten. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund dieser Entscheidung das Vorhaben an diesem Standort vollständig unmöglich geworden ist.

          10. Mai 2022

          • Nachrufe: Im Februar 2022 bzw. April 2022 sind zwei geschätzte Anwaltskollegen verstorben, die sich beide um das Bau- und Umweltrecht verdient gemacht hatten und einen hervorragenden Ruf genossen. Rechtsanwalt Gunther J. Rieger (Dr. Dammert und Steinforth) verstarb am 15. Februar 2022 im Alter von nur 51 Jahren. Er promovierte am Institut für Umwelt- und Planungsrecht mit einer Arbeit über ein immissionsschutzrechtliches Thema, exponierte sich später aber auch als Spezialist für berg- und bodenschutzrechtliche Mandate, unter anderem im Revisionsverfahren BVerwG, Urt. v. 22. November 2018, – 7 C 9/17 – u.a. (Änderung von bergrechtlichen Betriebsplänen im Hinblick auf die stofflichen Anforderungen an die verfüllungsgeeigneten Materialien). Am 26. April 2022 verstarb – ebenfalls nach schwerer Krankheit – Rechtsanwalt Klaus Füßer im Alter von 58 Jahren. Mit Klaus Füßer verbindet uns (Nicole Ruschel, Wolfram Müller-Wiesenhaken und Roman Götze) eine (frühere) langjährige Zusammenarbeit bei Rechtsanwälten Füßer & Kollegen bis 2007. In unterschiedlicher Weise hat uns Klaus Füßer fachlich und menschlich geprägt. Wir erinnern uns an ihn als brillianten Kenner des Rechts und als gestaltungstarke Persönlichkeit. Unser Mitgefühl und Anteilnahme gelten in beiden Fällen den Angehörigen und den Kolleginnen und Kollegen der jeweiligen Kanzleien.
          • Umweltrecht: Unser Kollege Prof. Dr. Roman Götze ist im März 2022 zum Stellvertreter des Vorsitzenden der Leipziger Vereinigung für Umwelt- und Planungsrecht (Vorsitzender: Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Dammert) gewählt worden. Die Leipziger Vereinigung für Umwelt und Planungsrecht verfolgt das Ziel, Probleme der umweltrechtlichen Praxis aufzugreifen wie auch von sich aus anregend auf die umweltrechtliche Praxis einzuwirken. Hierzu unterstützt die 1998 von Prof. Dr. Martin Oldiges gegründete Vereinigung das Institut für Umwelt- und Planungsrecht der Universität Leipzig und fungiert als Mitveranstalter des Leipziger Umweltrechts-Symposions und der Leipziger Gespräche für Umwelt- und Planungsrecht. Näheres über die Leipziger Vereinigung für UPR erfahren Sie hier.

          15. Februar 2022

          • Workshop von Prof. Dr. Roman Götze „Herausforderung Wasserstoff-Infrastruktur“ an der Hochschule Harz am 8. Juni 2022 (Flyer)

          20. Januar 2022

          • Veröffentlichungen: Das Thema Hochwasserschutz behandeln unsere Kollegen Roman Götze und Wolfram Müller-Wiesenhaken in einem Fachaufsatz, der in Heft 4/2021 der Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht (EurUP 2021, 396 ff.) erschienen ist. Der Beitrag thematisiert Risikogebiete außerhalb von *Überschwemmungsgebieten* gemäß § 78b WHG. Einem baurechtlichen „Klassiker“ – der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung von Grenzbauten – widmen sich unsere Kollegen Roman Götze und Ina Illek in einem Beitrag zum sogenannten Vorrang des Bauplanungsrechts nach § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsBO. Ihr Aufsatz ist in SächsVBl. 2021, 285 ff. erschienen.
          • Umwelthaftungsrecht: Nachdem der EuGH mit Urteil vom 9. Juli 2020 (C-297/19) verschiedene Fragen zur Auslegung der Umwelthaftungsrichtlinie geklärt hatte (zum Vorlagebeschluss unsere Meldung vom 26. Februar 2019), entschied das BVerwG mit Urteil vom 25. November 2021, 7 C 6.20, dass über die Verpflichtung des Deich- und Hauptsielverbands Eiderstedt zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die Trauerseeschwalbe im Vogelschutzgebiet Eiderstedt vor dem OVG Schleswig erneut verhandelt werden muss. Das vorinstanzliche Urteil wurde damit auf unsere Revision hin aufgehoben. Näheres dazu in der Pressemitteilung des BVerwG.
          • Tourismus: Als Teil einer interdisziplinären Arbeitsgruppe unter Federführung des Landestourismusverbands Sachsen haben GÖTZE Rechtsanwälte (George-Alexander Koukakis, Andrea Wolter, Roman Götze) den juristischen Part bei der Erstellung der Fachplanung Mountainbike-Tourismus des Freistaates Sachsen übernommen. Als praxisorientiertes Handbuch soll die Veröffentlichung als Orientierung bei der Planung und Entwicklung neuer Mountainbike-Angebote in Sachsen dienen. Die Fachplanung Mountainbike Sachsen steht zum download zur Verfügung.

          25. Oktober 2021

          • Denkmalschutzrecht – “Villa Kolbe“ in Radebeul: Mit zwei Entscheidungen vom 20. Juli 2021 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht der von uns vertretenen Stadt Radebeul im Streit um die “Villa Kolbe“ recht gegeben. Im Berufungsverfahren gegen die Urteile des Verwaltungsgerichtes Dresden wurden diese abgeändert und die Klagen – zum einen auf Erteilung der Verlängerung eines Bauvorbescheides (Urteil) für einen Neubau und zum anderen auf Erteilung einer Baugenehmigung für diesen Neubau und einen Anbau (Urteil) – abgewiesen. Damit haben wir in dem seit mehr als 20 Jahre andauernden Streit zwischen den Eigentümern des Grundstückes, auf dem sich die unter Denkmalschutz stehende „Villa Kolbe“ im Neorenaissance-Stil in Radebeul (gebaut in den Jahren 1890/1891 für den Chemiker Dr. Carl Kolbe) befindet, der Stadt Radebeul und den Denkmalschutzbehörden einen entscheidenden Zwischenerfolgt erzielt. Der Senat führte aus, dass sowohl der geplante Anbau an die Villa als auch der Neubau im Garten gegen Denkmalschutzrecht verstoße, da die Substanz und das Erscheinungsbild dauerhaft mehr als geringfügig verändert werden würde und auch das Gartendenkmal – welches zum Gesamtensemble gehöre und von dem Denkmalschutz umfasst sei – u.a. durch die Dominanz des Neubaus beeinträchtigt wäre, wenn die geplanten Baumaßnahmen umgesetzt werden würden. Es stand zur Überzeugung des Senates fest, dass es sich bei der Villa Kolbe um eines der bedeutendsten, prächtigsten und großartigsten Villenanwesen in Radebeul handelt. Interessant sind auch die Ausführungen des Senates zur Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht nach § 8 I und § 9 I SächsDSchG und der Darlegungslast des Grundstückseigentümers. Die Bauherren haben nun in beiden Fällen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Sächsische Zeitung hat mit Artikel vom 15. Oktober 2021 darüber berichtet.

          25. Oktober 2021

          • Personalia: Ab 1. November 2021 verstärkt Herr Dr. Martin Wiesmann unser Team. Herr Dr. Wiesmann studierte an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg. Im Jahre 2019 wurde er für eine Dissertation zum Thema „Staateninsolvenzen vor Gericht“ an der Universität Halle-Wittenberg promoviert. Sein Referendariat absolvierte Dr. Wiesmann in Sachsen. Nähere Informationen folgen in Kürze in unserer TEAM-Rubrik. Frau Kollegin Ina Illek wünschen wir bei dieser Gelegenheit für die anstehende Elternzeit alles Gute und freuen uns auf ein baldiges Wiedersehen!

          19. Juli 2021

          • Beamtenrecht: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Mai 2021 grundsätzlich über die Auslegung der Regelung zur Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis in § 7 II SächsBG entschieden. Mit der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderung hatte der Gesetzgeber die Altersgrenze auf 42 Jahre abgesenkt. Viele Antragsteller/innen, so auch die von uns vertretene Klägerin, hatten sich jedoch Hoffnung gemacht, da § 7 II S.3 SächsBG vorsieht, dass bei einer Inanspruchnahme von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten sich die Altersgrenze um die jeweils in Anspruch genommenen Zeiten, höchstens jedoch um ein Jahr für jeden Einzelfall, erhöht. Die Klägerin mit drei Kindern hatte drei Jahre Elternzeit in Anspruch genommen. Sie hatte daher argumentiert, dass sich die Altersgrenze in ihrem Fall um drei Jahre auf 45 Jahre erhöhe. Das Oververwaltungsgericht urteilte, dass zwar Inhalt und Wortlaut von § 7 II S.3 SächsBG diese Ansicht stützen, wonach die Anrechnung von Elternzeiten allein davon abhängig sei, dass diese Zeiten tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Es sei jedoch erforderlich, dass die in der Vorschrift genannten Zeiten für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze kausal geworden sind. Daran fehle es im Fall der Klägerin. Diese Auslegung führt dazu, dass praktisch nur Antragsteller/innen von der Regelung profitieren, welche sich im Zeitpunkt der Überschreitung der Altersgrenze in Elternzeit befinden. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist daher entgegen dem Wortlaut stark eingeschränkt.

          15. Juli 2021

          • Baurecht: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Juni 2021 (1 B 217/21) den Eilantrag eines Nachbarn gegen ein in geschlossener Bauweise errichtetes Wohnbauvorhaben abgelehnt (dazu bereits die Meldung vom 19. Juni 2021). Das Verwaltungsgericht hatte den Bau zuvor gestoppt, weil das Vorhaben – aufgrund eines Überbaus des Nachbarn (!) – teilweise (nämlich mit dem überstehenden Wandteil im hinteren Bereich) nicht exakt auf der Grenze errichtet war (§ 6 I 3 SächsBO; dazu demnächst Götze/Illek in SächsVBl.). Zudem sah das Verwaltungsgericht „gewichtige Anhaltspunkte“, dass das Bauvorhaben wegen seiner größeren Kubatur und der Wirkung ähnlich einer Eckbebauung das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme („Schluchtensituation“) verletze. Nachdem im Beschwerdeverfahren eine Nachtragsbaugenehmigung im Hinblick auf die Ausführung der Gebäudewand ergangen war, mit dem Inhalt, die vom Verwaltungsgericht beanstandete „Lücke“ durch Erhöhung der Dämmstärke zu schließen, ging es im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur noch um die Frage der erdrückenden Wirkung. Insoweit wies das Oberverwaltungsgericht ausweislich der jetzt veröffentlichten Beschlussbegründung die Auffassung der Vorderinstanz auch aus grundsätzlichen Erwägungen zurück. Von erheblicher – fallübergreifender – Bedeutung ist insoweit, dass das Gericht im Hinblick auf alle Aspekte, die – wie das Bauplanungsrecht – Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung waren, einen Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten schon wegen der Tatbestands- und Legalisierungswirkung der Baugenehmigung ablehnt. Das gelte auch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme. Insoweit distanzierte sich das Gericht ausdrücklich von einer Sentenz aus seiner Entscheidung vom 23. Dezember 2019 – 1 B 287/19 – (juris-Rn. 16 f.).

          19. Juni 2021

          • Personalia: Seit Anfang Mai 2021 verstärkt Frau Beatrice Nitschmann als (studentische) Assistentin unser Sekretariatsteam. Seit Mitte Juni 2021 begrüßen wir außerdem Frau Anna Zschach. Frau Zschach stößt als Quereinsteigerin aus der Hotelbranche zu uns. Mit der ihr als ausgebildeten Hotelfachfrau selbstverständlichen Serviceeinstellung und schneller Auffassungsgabe passt Frau Zschach hervorragend in unser Sekretariatsteam. In der „Corona-Zeit“ ist (fast) untergegangen, dass seit September 2020 Herr Tom Bangel als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei uns tätig ist. Seit 1. März 2021 ist Frau Johanna Götz als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei uns tätig. Nähere Informationen über Frau Zschach, Herrn Bangel und Frau Götz in der „Team“-Rubrik.
          • Publikation: Unsere Kollegen Roman Götze und Carolin Schauer haben in einem Fachaufsatz die Frage untersucht, ob und unter welchen Maßgaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach der Sächsischen Bauordnung ein Aussetzungsanspruch besteht. Der Aufsatz erscheint im Juni-Heft der Zeitschrift Landes- und Kommunalverwaltung (LKV 2021, 241 ff.).
          • Baurecht: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Juni 2021 (4 L 188/21) den Eilantrag eines Nachbarn auf Erlass eines Baustopps abgelehnt. GÖTZE Rechtsanwälte hatten in dem Verfahren die Bauherrin vertreten. Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte dies im Ergebnis noch anders beurteilt und einen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht angenommen, da die Voraussetzungen für einen privilegierten Grenzbau (§ 6 I 3 SächsBO) nicht vorlagen. Sehr deutlich hatte das Verwaltungsgericht in einem obiter dictum für den ca. 5 m hinter die Bauflucht des Nachbarn zurückspringenden Baukörper zudem einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme als nahe liegend erachtet. Unser – letzlich erfolgreicher – strategischer Ansatz bestand unter anderem darin, die den Beteiligten vom Verwaltungsgericht in Form des Baustopps erteilte „Lektion“ anzunehmen und in Form einer Nachtragsgenehmigung den Rechtsfehler zügig zu heilen.

          19. März 2021

          • Sondernutzungsgebühr: Das Verwaltungsgericht München hat einer Klage eines von uns vertretenen ehemaligen Gastwirts gegen einen Bescheid der Stadt München, mit dem Sondernutzungsgebühren für Freischankflächen festgesetzt wurden, stattgegeben. Das Verwaltungsgericht folgte dabei unserer Auffassung und hat inzident die zugrundeliegende Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt München in der geltenden geänderten Fassung insoweit für nichtig erklärt, als diese für die Bemessung der Sondernutzungsgebühren nach verschiedenen Straßengruppen differenziert und eine pauschale Verdopplung der Gebührensätze für Freischankflächen vorsieht. Es hat mit deutlichen Worten festgestellt, dass die Satzung gegen das Äquivalenzprinzip sowie den Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) verstößt. Hinsichtlich der erfolgten Änderungen im Straßengruppenverzeichnis zur Einordnung der Straßen stellt es fest, dass schon keine nachvollziehbaren Kriterien erkennbar sind, an denen sich die Einteilung der Straßen orientierte. Auch die Begründung für die erfolgte Gebührenerhöhung ist nicht ausreichend und mitunter zu pauschal. Mit dem Urteil, das im Ergebnis für die Beurteilung einer Vielzahl von Sondernutzungsgebührenbescheiden vor allem in München von großer Bedeutung sein dürfte, hat das Verwaltungsgericht München darüber hinaus generell auch einen beachtlichen Beitrag zur Klärung des im Zuge straßenrechtlicher (Sondernutzungs-)Gebühren anzulegenden Maßstabs geleistet.
          • Süddeutsche Zeitung – Knapp an der Willkür vorbei

          18. März 2021

          • Fachanwalt: Wir freuen uns, dass die Rechtsanwaltskammer Sachsen unserem Kollegen Christoph Worch mit Wirkung vom 15. März 2021 das Recht verliehen hat, den Titel Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu führen. Mit dem Kollegen Worch sind bei GÖTZE Rechtsanwälte nunmehr 5 Fachanwälte für Verwaltungsrecht tätig. Unsere Kollegin Wolter hat inzwischen den theoretischen Teil der Fachanwaltsausbildung erfolgreich absolviert. Wir streben weiterhin an, alle bei uns tätigen Kolleg*innen zur Fachanwaltschaft zu spezialisieren.

          17. März 2021

          • Einzelhandelskonzepte und Auswirkungsanalysen: Unser Kollege Müller-Wiesenhaken hat gemeinsam mit der BBE Handelsberatung GmbH und den Industrie- und Handelskammern nun auch in Brandenburg die neue gif-Richtlinie „Qualitätskriterien für Einzelhandelsgutachten“ vorgestellt (Programm des Webinars). Wir freuen uns über den großen Zuspruch und gehen davon aus, dass auch in weiteren Bundesländern ähnliche Vorträge folgen.

          16. Februar 2021

          • Hochwasserschutz und Bauplanungsrecht: Unsere Kollegen Wolfram Müller-Wiesenhaken und Roman Götze haben im Auftrag des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg eine Arbeitshilfe zu Restriktionen und Spielräumen bei der Ausweisung von Baugebieten und der Vorhabenzulassung in Überschwemmungsgebieten und Risikogebieten gemäß § 78 b WHG vorgelegt. Die Arbeitshilfe finden Sie unter den Veröffentlichungen auf der Website des Ministeriums oder direkt unter dem Link.

          4. Februar 2021

          • Einzelhandelssteuerung: Die Kompetenzgruppe Einzelhandel der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V. (gif) hat sich zum Ziel gesetzt, das Thema „Einzelhandelsgutachten“ zu strukturieren. Die Ergebnisse wurden nun in dem aktuellen Papier „Qualitätskriterien für Einzelhandelsgutachten – Einzelhandelskonzepte und projektbezogene Auswirkungsanalysen“ als gif-Richtlinie veröffentlicht. Die BBE Handelsberatung GmbH und die Industrie- und Handelskammern in Sachsen haben gemeinsam mit unserem Kollegen Müller-Wiesenhaken in einem Webinar diese Richtlinie vorgestellt (Pressemitteilung anbei).
          • In einem hochinteressanten Urteil vom 8. Oktober 2020 hat sich das Verwaltungsgerichtes Leipzig mit verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Aufstellung eines B-Planes nach § 9 IIa BauGB zur Einzelhandelssteuerung auseinandergesetzt. Zentral ging es um die Bestimmung und Abgrenzung des räumlichen und sachlichen Geltungsbereiches und die einzelnen textlichen Festsetzungen, insbesondere zum Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche. Wir freuen uns, dass unser seit 2007 verfolgter Beratungsansatz im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Geltungs- und Anwendungsbereiche und der Festsetzungen bei diesen speziellen B-Plänen vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde und wir im Ergebnis für die Stadt Bad Düben erfolgreich sein konnten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen, so dass eine Fortführung des Verfahrens in der zweiten Instanz wahrscheinlich ist.
          • Mit Urteil vom 29. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht Leipzig einen B-Plan für unwirksam erklärt, weil in einem Sondergebiet (Angebotsbebauungsplan) die Ansiedlung eines Möbeleinrichtungshauses mit einer Verkaufsflächenobergrenze festgesetzt worden war. Das Gericht hat hierbei – soweit ersichtlich erstmalig in Sachsen – die aktuelle und vielbeachte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Oktober 2019 (4 CN 8/18) angewandt. Danach gibt es für eine solche Beschränkung der Zahl der zulässigen Betriebe auf einen Markt in der BauNVO keine Rechtsgrundlage. Es handele sich um eine unzulässige Kontingentierung. Weder handele es sich um eine Ausgestaltung der Zweckbestimmung des Sondergebietes noch um eine Bestimmung der Art der zulässigen Nutzung, sie quantifiziere lediglich Nutzungsoptionen, so das Bundesverwaltungsgericht. Für die sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 1. Juli 2020 – 8 C 11841/19 -) aufgezeigten planerhaltenden Auslegungsmöglichkeiten fehlte es im vorliegenden Fall am entsprechenden Willen der Gemeinde. Wir empfehlen den Kommunen dies zum Anlass zu nehmen, die bestehenden B-Pläne dahingehend zu überprüfen, ob sie solche Festsetzungen enthalten. Sollte dies der Fall sein, sind die Optionen, wie etwa die Durchführung von Änderungsplanungen, zu analysieren. Das Risiko, so Rechtsanwalt Müller-Wiesenhaken, dass nun reihgenweise B-Pläne mit solchen Festsetzungen von den Oberverwaltungsgerichten aufgehoben oder im Rahmen einer Inzidenzprüfung nicht angewandt werden, sei erheblich.

          19. Januar 2021

          • Bauplanungsrecht: In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass in Festsetzungen von Bebauungsplänen auf private Regelwerke – etwa DIN- oder VDE-Vorschriften – verwiesen wird. Unser Kollege Christoph Worch ist den rechtlichen Anforderungen an solche Bezugnahmen in seinem “Aufsatz in der Zeitschrift für Baurecht” (ZfBR 2021, Heft 2, im Erscheinen) nachgegangen: Eine Bezugnahme oder Verweisung in einer Festsetzung auf eine Vorschrift eines privaten technischen Regelwerks ist grundsätzlich zulässig. Bei der Verkündung des Bebauungsplans gemäß § 10 III BauGB muss die Gemeinde aber zwingend die entsprechende Vorschrift zur Einsicht bereithalten und auf die Einsichtsmöglichkeit in der Planurkunde oder der Bekanntmachung des Bebauungsplans hinweisen. Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 II 1 BauGB muss die Gemeinde die Vorschriften grundsätzlich nicht bereithalten, wenn in einer abgegebenen Stellungnahme auf ein technisches Regelwerk verwiesen wird. Für den Fall, dass im Planentwurf auf eine Vorschrift eines technischen Regelwerks verwiesen wird, sollte diese aber vorsorglich mit ausgelegt werden, wobei aber auch in diesem Fall die Rechtsprechung bisher keine Verpflichtung der Gemeinde zur Offenlage postuliert.

          19. November 2020

          • Engagement in der Lehre: Wie wir an dieser Stelle schon des Öfteren berichtet haben (unter anderem Meldung vom 22. Oktober 2020) ist unser Kollege Roman Götze seit einigen Jahren der Hochschule Harz als Dozent (Lehrbeauftragter und seit dem Wintersemester 2020/2021 als Vertreter der Professur für Öffentliches Recht am Fachbereich Verwaltungswissenschaften) verbunden. In einem Interview mit dem Hochschulmagazin hat er sich nun den Fragen der „Schlaglichter“-Redaktion gestellt. Hier ist der Artikel.

          16. November 2020

          • Amalie Service-Wohnanlage: Wir freuen uns sehr, dass nun durch den Satzungsbeschluss vom 12. November 2020 das Verfahren zur Änderung des B-Planes Nr. 170 „Schongauerstraße“ – in Bezug auf die von uns beantragte Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten für die Flurstücke unserer Mandantin um das „Betreute Wohnen für Seniorinnen und Senioren“ – endlich seinen Abschluss gefunden hat. Das Verfahren hat trotz seines beschleunigten Charakters (§ 13a BauGB) drei Jahre in Anspruch genommen. Sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner der Anlage sind erleichtert. Sie müssen nun nicht mehr mit der ständigen Angst leben, aus ihrer vertrauten Umgebung ausziehen zu müssen. Wie berichtet, hatte die Stadt im März 2014 eine Nutzungsuntersagung erlassen, da für diese Anlage lediglich eine Genehmigung für ein Boardinghouse vorlag. Der im Mai 2015 gestellte 1. Nutzugsänderungsantrag (nebst Befreiungsantrag) wurde von der Stadt allein unter Verweis auf die Festsetzungen des B-Planes Nr. 170 abgelehnt, da diese Nutzung darin nicht vorgesehen war. Unsere Mandantin hatte bereits vor Satzungsbeschluss im Oktober 2020 einen 2. Bauantrag auf Nutzungsänderung eingereicht. Die Bauaufsichtsbehörde hat sich zu dem begründeten Antrag bislang noch nicht geäußert. Da der Antrag nun bereits das 2. Mal anhängig ist und der alleinige Versagungsgrund – die Festsetzungen des alten B-Planes Nr. 170 – durch seine Änderung ausgeräumt worden ist, gehen wir davon aus, dass zeitnah auch die bauordnungsrechtliche Legalisierung vorliegt und die Sache abgeschlossen werden kann. Die LVZ hat darüber berichtet.

          9. November 2020

          • Lebensmittel-Einzelhandel: In letzter Zeit konnten wir zwei weitere Genehmigungen in diesem Bereich erstreiten. Zum einen ging es um den Ersatzneubau eines vorhandenen Discounters – in einem Mischgebiet nach § 34 II BauGB i.V.m. § 6 BauNVO – mit einer Erweiterung der Verkaufsfläche von unter 800 qm auf 1.100 qm in Sachsen-Anhalt und im zweiten Fall um den Neubau eines Vollsortimenters in Brandenburg mit einer Verkaufsfläche von knapp 1.500 qm. Auch in diesen Fällen standen wieder Fragen der Einordnung und Bestimmung der Gebiete i.S.d. § 34 BauGB, der Anwendung des § 11 III BauNVO unter Berücksichtigung der Auslegungshilfe des „Leitfadens zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels“ der Fachkommission Städtebau vom 28. September 2017, der Bestimmung und Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche und Fragen des § 34 III BauGB (schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich in der Gemeinde in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden) im Fokus.

          27. Oktober 2020

          • Bergrecht: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 (1 B 259/20) klargestellt, das ein Grundstückseigentümer nicht “eigenmächtig” Maßnahmen zur Sanierung eines unter Bergrecht stehenden ehemaligen Tagebaus vornehmen darf. Hierzu bedürfe es eines Abschlussbetriebsplans. Die Bergaufsichtsbehörde könne derartige Maßnahmen schon aufgrund der formellen Illegalität gemäß §§ 72, 51 BBergG untersagen, die aus dem fehlenden Betriebsplan resultierte. Anbei die Pressemitteilung des SächsOVG und die Entscheidung.

          22. Oktober 2020

          • Neuzugang: Wir freuen uns, dass wir ab dem 1. November 2020 unser Team mit Frau Carolin Schauer, zunächst als Assessorin und nach Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen als Rechtsanwältin, verstärken. Frau Schauer wird bei uns unter anderem die Themenfelder Bauplanungsrecht und Recht der Erneuerbaren Energien besetzen. Nähere Informationen über Frau Schauer folgen in der Rubrik „Team“ in Kürze.
          • Lehrtätigkeit: Unserem Kollegen Dr. Roman Götze wurde zum 1. Oktober 2020 zunächst für 2 Semester eine Vertretungsprofessur für Öffentliches Recht (50 %) im Fachbereich Verwaltungswissenschaften der Hochschule Harz übertragen. Dr. Götze unterrichtet im kommenden Semester – wie bisher – Umweltrecht (Vertiefung) und zusätzlich Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. „Meine anwaltliche Tätigkeit im Umwelt- und Baurecht und die Lehrtätigkeit an der Hochschule Harz ergänzen sich bestens“, meint Dr. Götze hierzu. „Umgekehrt ist die Grundlagenarbeit im Bau- und Umweltrecht mit den Studierenden hervorragend geeignet, auch die operative anwaltliche Beratungstätigkeit in diesen Feldern und meine sonstige Vortragstätigkeit zu befruchten. Eine echte Win-Win-Situation! Zugleich auch Ausdruck der von meiner Seite angestrebten engen Verbindung zur Hochschule Harz und insbesondere zum Fachbereich Verwaltungswissenschaften.“
          • Vorträge: In den nächsten Wochen halten wir – vorbehaltlich einer Zuspitzung der pandemischen Situation – eine Vielzahl von Vorträgen, etwa zum Abstandsflächenrecht, Recht der Nebenbestimmungen, Wirtschaftsverwaltungsrecht und Umweltinformationsrecht. Näheres dazu unter „Veranstaltungen“.

          17. September 2020

          • Erweiterung Discounter: Im Streit um die Erweiterung eines Discounters in Thüringen konnten wir im Widerspruchsverfahren für unsere Mandanten erreichen, dass der Ablehnungsbescheid des Landkreises aufgehoben und der bauplanungsrechtliche Vorbescheid erteilt wurde. Gegenstand war die Erweiterung eines bestehenden Discounters von bisher 750 qm Verkaufsfläche auf ca. 1.050 qm Verkaufsfläche in einem Mischgebiet nach § 34 II BauGB i.V.m § 6 BauNVO. Streitig war zunächst nahezu jedes Tatbestandsmerkmal, insbesondere war der Landkreis der Meinung, dass eine Erweiterung im hinteren Grundstücksbereich nicht möglich wäre, da der Außenbereich an der bisherigen Außenwand beginne und das Erweiterungsvorhaben deshalb – in den Außenbereich hinein – ragen würde. Aber auch über den Gebietstypus und über die Voraussetzungen der Atypik nach § 11 III 4 BauNVO wurde gestritten. Auch in diesem Fall konnten wir unter Verwendung des „Leitfadens zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels“ der Fachkommission Städtebau vom 28. September 2017 die Behörde überzeugen, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen i.S.d. § 11 III 2 BauNVO ausgehen und es trotz der Großflächigkeit in einem faktischen Mischgebiet zu genehmigen ist.
          • Rücksichtnahmegebot/Brandverhütungsschau: Im Streit um die geplante Ansiedlung einer Wohnanlage für betreutes Wohnen („Servicewohnen“) in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem von unseren Mandanten betrieben Freizeitzentrum (mit u.a. einer Diskothek) haben wir zwei entscheidende Zwischenerfolge erzielt. Zum einen hat der zuständige Landkreis aufgrund unseres Widerspruches die bereits erteilte Baugenehmigung für die geplante Wohnanlage wieder zurückgenommen. Alle Beteiligten mussten wissen, dass sich ein Immissionskonflikt zwischen miteinander unverträglichen Nutzungen nicht durch Schallschutzfenster („passiver Schallschutz“) im Rahmen der Anwendung der TA Lärm bewältigen lässt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 24. August 2020 (7 L 423/20) im Eilverfahren – unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 29. Oktober 2014 (5 B 274/14) – einen Tag vor dem geplanten Termin verhindert, dass eine Brandverhütungsschau in dem Freizentzentrum vorgenommen wird. Insbesondere die Ersatzvornahmeandrohung sei rechtswidrig und unverhältnismäßig, da – durch die unstreitige „coronabedingte Schließung des Objektes“ jedenfalls derzeit keine unmittelbaren Brandrisiken ersichtlich seien.
          • Bauplanungsrecht: Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat uns mit Urteil vom 10. Juni 2020 (3 K 1322/18) Recht gegeben. Es hat nun in der Hauptsache die Klage der Nachbarn gegen die Baugenehmigung unseres Mandanten abgewiesen. Gegenstand war die Erweiterung einer Kfz-Werkstadt im Erzgebirge (welche in Hanglage oberhalb des Nachbarn gelegen ist). An das vorhandene Gebäude (Giebelwand mit einer Breite von 12 m und einer Firsthöhe von 13m) wurde ein Anbau mit einer Länge von ca. 25 m und einer Höhe von ca. 9 m angebaut. Der Abstand des Nachbargebäudes zu der Werkstatt beträgt ca. 24 m. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hatte im Eilverfahren den Bau gestoppt, das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte dann ermöglicht, dass unser Mandant den Bau zunächst beenden konnte (dazu unsere Meldung vom 9. Februar 2018). Die Kammer verneinte nun zunächst einen Gebietserhaltungsanspruch, da es sich um ein Gebiet nach § 34 I BauGB handele. Des Weiteren gehe von dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung aus. Hierbei konnten sich die Nachbarn insbesondere nicht auf den Umstand berufen, dass sie – durch die vorhandene Hanglage – unterhalb des Grundstückes unseres Mandanten gelegen waren. Im Gegenteil sei es so, dass sie durch die topografische Vorbelastung Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße hinnehmen müssen.

          16. Juli 2020

          • Baurecht: Nachdem wir im März (Meldung vom 30. März 2020) berichten konnten, dass wir beim Verwaltungsgericht Potsdam erfolgreich gegen eine Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB vorgegangen sind, hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht jetzt mit Urteil vom 9. Juli 2020 auch einer von uns geführten Normenkontrolle gegen eine Satzung über eine Veränderungssperre der Stadt Leipzig gemäß § 14 BauGB stattgegeben. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat klargemacht, dass die im BauGB vorgesehenen Plansicherungsinstrumente nur dazu berechtigen, eine Planung zu sichern, die ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (konkretes Planungskonzept). Zur Sicherung der abstrakten Planungshoheit dient eine Veränderungssperre dagegen nicht.
          • Tourismus: Als langjährig im Tourismussektor beratende Kanzlei konnten wir nun ein weiteres Projektmandat aus diesem Bereich erfolgreich abschließen: Wir haben den Tourismusverband Sächsische Schweiz bei der Umsetzung des Projektes „Einführung einer Mobilitätskarte Sächsische Schweiz“ juristisch begleitet und dabei die Koordination der beteiligten Fachberater*innen übernommen. Insbesondere erfolgte durch GÖTZE Rechtsanwälte die Erarbeitung der Vertragsunterlagen und die notwendigen Abstimmungsprozesse zwischen den beteiligten Partnern. Seit dem 1. April 2020 ist nun zunächst in Pirna die Nutzung von Bussen und Bahnen für Übernachtungsgäste dank der „Gästekarte mobil“ inklusive. Weitere Informationen zum Projekt können Sie der Pressemitteilung des Tourismusverbandes Sächsische Schweiz entnehmen.

          18. Mai 2020

          • Corona und Schulbesuchspflicht: Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Beschlüssen vom 15. Mai 2020 in zwei Eilverfahren die Schulbesuchspflicht an Grundschulen insoweit ausgesetzt, als die Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen vorsah, dass die Grundschüler im Klassenverband ohne Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m beschult werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt hierin ein Verstoß gegen Art. 3 I GG, Art. 2 I GG. Näheres dazu in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts. Wir stellen außerdem die anonymisierte Entscheidung im Volltext zur Verfügung. Obwohl die beiden Entscheidungen nur für die konkret betroffenen Schüler wirkten, hat der Freistaat Sachsen „erga omnes“ darauf reagiert, und die Präsenzpflicht für alle Grundschüler in Sachsen ausgesetzt. Der Schulbesuch an sächsischen Grundschulen ist bis auf Weiteres freiwillig. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Leipzig sind noch nicht rechtskräftig. Lesen Sie zu diesem Thema auch die nachstehenden Artikel:
          • SPIEGEL Panorama
          • MDR Sachsen
          • WELT
          • Süddeutsche Zeitung
          • Leipziger Internet Zeitung

          8. Mai 2020

          • Baurecht: Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit zwei vor kurzem zugestellten Urteilen vom 21.11.2019 (4 K 1783/15 und 4 K 694/16) zum Themenkomplex Fahrrecht nach § 9 I Nr. 21 BauGB Stellung genommen. In dem einen Verfahren (4 K 1783/15 ) ging es um die Frage, ob das in dem Bebauungsplan und dem Durchführungsvertrag zugunsten eines bestimmten Flurstücks vorgesehene Wegerecht (Geh- und Fahrrecht) des gefangenen Grundstücks auch gegen den Willen des Vorderliegers durchgesetzt werden kann (Duldungsanordnung der Bauaufsichtsbehörde oder Baulast). Das Verwaltungsgericht verneinte dies und verwies im Urteil – unter ausführlicher Auseinandersetzung mit unseren verfassungsrechtlichen Gegenthesen – auf den Enteignungsweg. Dies ist aus unserer Sicht nicht überzeugend und dürfte einer Überprüfung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht standhalten. Überzeugend dagegen die Parallelentscheidung (4 K 694/16), in der das Verwaltungsgericht dem Vorderlieger zumindest das Errichten von Sperrpfosten in der planungsrechtlich gesicherten Fläche untersagte, indem es eine bauordnungsrechtliche Verfügung mit diesem Inhalt hielt.
          • Umweltrecht: Die Hochschule Harz hat Anfang April 2020 den Lehrbetrieb zum Sommersemester aufgenommen. Unser Kollege Dr. Roman Götze hält im Fachbereich Verwaltungswissenschaften auch in diesem Semester wieder seine Vertiefungsvorlesung zum Umweltrecht. Doch in diesen Zeiten nicht präsent vor Ort, sondern als Online-Vorlesung. Ein ungewohntes, jedoch didaktisch auch Chancen bietendes Format. Die Studierenden nehmen dieses Angebot auch gut an.

          30. März 2020

          • Baurecht: Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 16. März 2020 (VG 5 L 517/19; hier als download) dem Antrag eine von uns vertretenen Bauherrn stattgegeben und der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB als rechtswidrig erkannt. Die Gemeinde hatte im Zusammenwirken mit dem Landkreis als Baugenehmigungsbehörde versucht, die Genehmigung einer Photovoltaikanlage in einem Industriegebiet zu verhindern. Dem erteilte das Verwaltungsgericht eine Absage, da die zukünftige Planung der Gemeinde nicht sicherungsbedürftig sei. Die Photovoltaikanlage sei grundsätzlich auch in einem Gewerbegebiet zulässig.

          19. März 2020

          • Corona-Krise: Aufgrund der durch die pandemische Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus eingetretenen allgemeinen Lage, haben wir unseren Kanzleibetrieb geordnet auf das zur Sicherung der Funktionsfähigkeit erforderliche Minimum heruntergefahren. Unser Büro ist derzeit noch von 9.00 Uhr – 16.00 Uhr besetzt. Wir bitten allerdings um Verständnis, dass wir auf Ihre Anfragen möglicherweise nicht so zügig – wie gewohnt – reagieren können. Wir sind allerdings weiterhin für Sie erreichbar, am besten per E-Mail unter mail@goetze.net. Unser Kanzleiteam steht Ihnen vom Home-Office aus oder bei dringendem Bedarf persönlich zur Verfügung. Das sollten wir von Fall zu Fall abstimmen. Alle fristgebundenen Verfahren sind und bleiben „unter Kontrolle“. Bleiben Sie gesund!

          03. März 2020

          • BVerwG zum Fehlertoleranzschwellen im Gebührenrecht und Art. 19 IV GG: Wie schon am 29. November 2019 gemeldet (dazu unten), hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem von uns geführten Normenkontrollverfahren jüngst die Gelegenheit, das Thema der „Fehlerfolgentoleranz“ aus kommunalabgabenrechtlicher und verfassungsrechtlicher Perspektive zu beleuchten. Nun liegt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch mit Gründen vor, die sehr lesenswert sind. Das Gericht betont den Geltungsanspruch von Art. 19 IV GG zu Gunsten des Gebührenschuldners, ohne die kommunalen Belange völlig auszublenden. Das Verfahren wird nun nach Wiederaufnahme durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof weiter geführt werden.

          15. Januar 2020

          • Motorsportarena: Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2019 (Aktenzeichen: 2 L 321/16) den Antrag einer Naturschutzvereinigung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des durch uns vertretenen Landkreises für das Vorhaben einer Motorsportarena (für Karts und Minibikes) auf dem Gelände einer ehemaligen Kiesgrube abgelehnt. In seinem ausführlich begründeten Beschluss hat das Gericht überzeugend hergeleitet, dass sämtliche Rügen nicht durchgreifen und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtsfehlerfrei ergangen ist. Es hat sich dabei ausführlich mit Fragen des UVP-Rechts (auszulegende Unterlagen, Übertragung von Verfahrensschritten) sowie des materiellen Naturschutzrechts, insbesondere des Artenschutzrechts, auseinandergesetzt (vor allem zu den Anforderungen an die Datengrundlage, die Bewertung der Verbotstatbestände des § 44 I BNatSchG sowie zu CEF-Maßnahmen). Das Gericht folgte im Ergebnis vollumfänglich der Argumentation des von uns vertretenen Landkreises und hat damit deutliche „Fingerzeige“ für die Hauptsache gegeben. Lesen Sie hierzu auch unsere Pressemitteilung.

          29. November 2019

          • Kommunalabgabenrecht: Das BVerwG hat mit am 27. November 2019 bekannt gegebenem Urteil (Az.: 9 CN 1.18) der Revision eines bayerischen Gebührenzahlers stattgegeben und die bisherige Rechtsprechung des BayVGH zu sogenannten „Toleranzschwellen“ bei Kostenüberdeckungen unter Hinweis auf die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 IV GG) beanstandet. Die Entscheidung, deren schriftliche Begründung noch nicht vorliegt, stärkt jedenfalls die Gebührenzahler. Zum Inhalt und den Hintergründen der Entscheidung verweisen wir auf unsere Presseinformation.

          23. Oktober 2019

          • Planungsrecht: Am 22. Oktober 2019 hielt unser Kollege Dr. Roman Götze einen Impulsvortrag „Regionalplanung als Gestaltungsaufgabe“ im Rahmen einer Einführungsveranstaltung für die Verbandsräte des Regionalen Planungsverbands Oberlausitz-Niederschlesien. Die vortragsbegleitenden Folien finden Sie hier.

          27. August 2019

          • Umweltrecht: Unser Kollege George-Alexander Koukakis hält am 12. November 2019, 18.00 Uhr im Sitzungssaal VI des Bundesverwaltungsgerichts einen Vortrag zu aktuellen Entwicklungen bei der Umwelthaftung nach dem Umweltschadensgesetz (Veranstaltungsflyer). Erst kürzlich hat das BVerwG dem EuGH einige grundsätzliche Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Fragen zielen unter anderem auf den Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes bei Ausübung von Tätigkeiten aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse und die Privilegierung traditionell ausgeübter Tätigkeiten. Herr Koukakis begleitet das Verfahren anwaltlich und wird die bisherigen sowie aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Umwelthaftung nachzeichnen. Sein Vortrag wird zudem die zukünftigen Herausforderungen bei der Anwendung des Haftungsregimes einschließlich der „limitierenden“ Elemente der Umwelthaftungsregelung in den Blick nehmen.

          29. August 2019

          • Informationsrecht: Mit einem richtungsweisenden Urteil vom 29. August 2019 (7 C 29.17), in dem GÖTZE Rechtsanwälte einen informationssuchenden Bürger vertreten haben, hat das Bundesverwaltungsgericht den freien Zugang zu Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestärkt. Das VIG gibt Bürgern einen Anspruch auf bestimmte Informationen aus dem Lebensmittel- und Verbrauchsproduktesektor gegen staatliche Stellen. Über die Reichweite dieses Anspruchs wird in der Praxis regelmäßig gestritten. In dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren wurde nun höchstrichterlich geklärt, dass sich der Informationsanspruch nach dem VIG auch auf Abweichungen von den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes bezieht, die nicht durch einen Verwaltungsakt festgestellt worden. Unter den Begriff der „festgestellten Abweichung“ fallen damit auch Beanstandungen der zuständigen Behörden, die keine Regelungswirkung gegenüber dem Unternehmen entfalten. Darüber hinaus entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Antrag auf Informationszugang nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Antragsteller die erlangten Informationen an Dritte weitergibt. Dies selbst dann, wenn diese Dritte die Informationen auf einer Internetplattform veröffentlichen. Auch die in Art. 12 I GG verankerte Berufsfreiheit des Unternehmens stehe dem Informationszugang nicht entgegensteht. Durch die rechtsgrundsätzlichen Klarstellungen hat das Urteil unmittelbare Wirkung auf zahlreiche anhängige und künftige Verfahren nach dem VIG.
          • Pressemitteilung des Bundesverwaltunsgerichtes
          • Akten­kun­dige Ver­stöße in der Geflü­gel­schlach­terei
          • Gericht stärkt Verbraucherrechte
          • Signalwirkung für hunderte Gerichtsverfahren

          11. Juli 2019

          • Beamtenrecht: In dem Fall eines von GÖTZE Rechtsanwälte vertretenen Regierungsrates (Beamter auf Probe) konnte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung von fünf Dienstlichen Beurteilungen erreicht werden. Das Urteil vom 7. Mai 2019 (BVerwG 2 A 15.17) enthält über den Einzelfall hinausgehende Ausführungen zu den Themen Anforderungen an die Probezeitbeurteilung, Erstellung der Dienstlichen Beurteilung vor dem Ende des Beurteilungszeitraumes und dem Verhältnis von Regelbeurteilungen zu Probezeitbeurteilungen.

          2. Juni 2019

          • Personalinfo: Zum 1. Juni 2019 begrüßen wir bei GÖTZE Rechtsanwälte am Standort Leipzig Frau Pia Weyand. Frau Weyand ist unserem Hause seit Jahren als wissenschaftliche Mitarbeiterin verbunden. Nach Ausbildungsstationen u.a. beim Umweltbundesamt und bei uns hat sie im Mai 2019 ihr zweites Staatsexamen in Sachsen erworben. Frau Weyand wird das Team von Dr. Götze zunächst als Assessorin und ab der Zulassung durch die RAK Sachsen als Rechtsanwältin vor allem im Bau- und Umweltrecht verstärken. Damit wächst die Anzahl der Berufsträger in Kürze auf acht. Nähere Informationen über Frau Weyand erhalten Sie in Kürze in der Team-Rubrik.

          13. Mai 2019

          • Baurecht: Mit seinem zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Urteil vom 24. Oktober 2018, Az.: – 3 K 17/16 –, hat sich das Verwaltungsgericht Chemnitz in anschaulicher Weise mit den Themenkomplexen „gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch“, „Bestimmtheit einer Baugenehmigung“ und „unzureichende Nebenbestimmungen“ auseinandergesetzt. Es gab dabei der Klage eines von uns vertretenen Nachbarn gegen die einen Baggerschulungsbetrieb legalisierenden Entscheidungen – einen Bauvorbescheid sowie einer Baugenehmigung – statt. Das Gericht stellte dabei klar, dass die Unvereinbarkeit eines Vorhabens mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans, die die Gewerbegebiete bewusst zum Schutz benachbarter Wohnbebauung in einem angrenzenden Dorfgebiet einschränken, eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs des im Dorfgebiet ansässigen Nachbarn begründet und bekräftigt damit auch die entsprechende Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Zudem setzte es sich mit der Frage der Bestimmtheit von Bauvorbescheiden und Baugenehmigungen, deren Verhältnis zueinander sowie der dort jeweils vorgesehenen Nebenbestimmungen auseinander. Dabei wurde auch hervorgehoben, dass Konflikte – und in diesem Zusammenhang auch verhaltensbezogene Nebenbestimmungen – zu vermeiden sind, die auftreten können, wenn typischerweise gebietsuntypische Betriebe erst durch „maßgeschneiderte“ bzw. nur schwer überwachbare individuelle Nebenbestimmungen an ihre Umgebung angepasst werden müssen.

          10. Mai 2019

          • BImSch-Genehmigung für Biogasanlage: Wir freuen uns, dass wir für unsere Mandanten eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG zur Erweiterung einer privilegierten Biogasanlage im Außenbereich im Widerspruchsverfahren erstritten haben. Die Biogasanlage im Landkreis Meißen ist nun die erste in Sachsen, die mit einer elektrischen Spitzenleistung von 2.000 kW die Voraussetzungen zur Erzielung der Flexibilisierungsprämie nach EEG (§ 50 b EEG i.V.m. Anlage 3) erfüllt.
          • Baugenehmigung für Wohnvorhaben in Thüringen: Das Landesverwaltungsamt in Weimar hat das Landratsamt Sömmerda in einem Widerspruchsbescheid nun verpflichtet, die Baugenehmigung zugunsten unserer Mandanten zum Einbau von 2 Wohnungen in eine vorhandene Lagerhalle im Innenbereich nach § 34 BauGB zu erteilen. Damit konnte das Widerspruchsverfahren – in welchem es vor allem um Fragen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (Heranrücken von Wohnbebauung an vorhandene Gewerbebetriebe) ging – erfolgreich beendet werden.

          15. März 2019

          • Lehrauftrag: Unser Kollege Dr. Roman Götze hat seinen Lehrauftrag an der Hochschule Harz im Fachbereich Verwaltungswissenschaften nach einjähriger Unterbrechung wieder aufgenommen. Im Sommersemester unterrichtet er das Fach “Umweltrecht (Vertiefung)”. Bereits Heraklit wusste „Wir steigen in den selben Fluss, doch nicht in denselben (…)“. Und so werden Dozent und Studierende sicher neue Perspektiven auf die Teilgebiete Umweltinformationsrecht, Wasserrecht, Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Partizipation und Rechtsschutz gewinnen.

          14. März 2019

          • Staatshaftungsrecht: Wir haben mit Meldung vom 21. Juni 2018 über den Amtshaftungsprozess eines Hochschullehrers, der wegen seiner Nichtberufung auf einen Lehrstuhl Schadensersatzansprüche gegen das Land Sachsen und die Universität Leipzig geltend machte, bereits berichtet. Erstinstanzlich war der Kläger erfolgreich. Hierüber wurde ausführlich auch in überregionalen Medien berichtet („Uni Leipzig – Millionen-Entschädigung für gescheiterten Professor“). Das Oberlandesgericht Dresden hatte in zweiter Instanz die Klage abgewiesen (wir berichteten). Jetzt hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 28. Februar 2019 (III ZR 152/18) zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juni 2018 rechtskräftig.

          26. Februar 2019

          • Umweltschadensrecht: Das Bundesverwaltungsgericht (Az. 7 C 8.17) hat in dem von uns begleiteten Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des OVG Schleswig (Az. 1 LB 2/13) das Verfahren ausgesetzt und im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Vorlage mehrerer, für die Anwendung des Umweltschadensrechts bzw. für die Bestimmung der „Erheblichkeit“ nachteiliger Auswirkungen zentraler, klärungsbedürftiger Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der aus der Umwelthaftungsrichtlinie RL 2004/35/EG (UH-RL) stammenden Begrifflichkeiten an den Europäischen Gerichtshof beschlossen. Der 7. Senat hielt insbesondere eine Klärung des Begriffs der „Bewirtschaftungsweise“, wie er in der Regelausnahme des § 19 V 2 Nr. 2 BNatSchG bzw. Anhang I Abs. 2 Spiegelstrich 2 UH-RL definiert ist, für erforderlich. Zum einen stelle sich die Frage, ob dieser Begriff nur Tätigkeiten erfasst, welche mit einer Bodenertragsnutzung in einem notwendigen Zusammenhang stehen. Zum anderen sei, je nachdem, wie die Ausgangsfrage zu beantworten sei, zu klären, wann diese Tätigkeiten als „normal“ anzusehen seien, welcher zeitliche Maßstab an die Frage der „früheren Bewirtschaftungsweise“ zu stellen sei und ob bzw. inwieweit bei der Beurteilung dessen die Erhaltungsziele und jeweilige Dokumentationen hierüber etc. eine Rolle spielen. Überdies klärungsbedürftig sei der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ nach § 2 Nr. 4 USchadG bzw. Art. 2 Nr. 7 UH-RL insbesondere mit Blick darauf, ob dieser auch Tätigkeiten im Bereich der Daseinsvorsorge erfasst. Der 7. Senat hatte bereits vor dem Hintergrund einer offenkundigen Divergenz in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Rechtsproblematik seinerzeit die Revision gegen das Urteil des OVG Schleswig zugelassen. Dazu bereits unsere Meldung vom 20. August 2018.

          20. Februar 2019

          • Informationsrecht nach dem IFG: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (- 7 C 19.17 -) eine Entscheidung zur Reichweite des Anspruchs auf Informationszugang zu Unterlagen des Bundeskabinetts getroffen. Das Gericht entschied, dass ein Anspruch auf Informationszugang zu der dem Verlaufsprotokoll des Bundeskabinetts zugehörigen Teilnehmerliste bestehe und folgte insoweit dem Revisionsvorbringen des von uns vertretenen Klägers. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf Informationszugang zu dem Verlaufsprotokoll des Bundeskabinetts verneinte das Gericht indes. Ein Anspruch auf Zugang zu dem Verlaufsprotokoll sei nach § 3 Nr. 3 IFG und dem darin enthaltenen Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung ausgeschlossen. Dieser – verfassungsrechtlich untermauerte – Schutz bestehe unabhängig von dem konkreten Gegenstand der Beratung, der Stellung der Kabinettsmitglieder als erfahrene Berufspolitiker und dem Zeitabstand zwischen der Beratung und der Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang. Geschützt seien aber nur die Unterlagen, die den eigentlichen Beratungsvorgang betreffen und einen Rückschluss auf den Standpunkt der einzelnen Kabinettsmitglieder ermöglichen. Dazu gehöre die Teilnehmerliste nicht. Im Zusammenhang mit dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG stellte das Bundesverwaltungsgericht zudem klar, dass es sich bei der GOBReg aufgrund der fehlenden Außenwirkung nicht um eine Rechtsvorschrift i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG handele.

          14. Januar 2019

          • JUVE: Wir freuen uns, dass wir auch im JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2018/2019 wieder „gelistet“ sind. Die Juve-Redaktion hat uns erneut als dem illustren Kreis der im Bereich „Öffentlicher Sektor – Umwelt und Planungsrecht“ zu erwähnenden Kanzleien mit Spezialisierung in diesem Rechtsbereich zugehörig angesehen. Das erfüllt uns – als noch recht junge Kanzlei – weiterhin mit Stolz. Unsere Position im Markt werden wir auch 2019 behaupten und ausbauen.
          • Bergrecht: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 (1 B 34/17) im Eilverfahren auch die Beschwerde einer Gemeinde gegen sofortige Vollziehung der Entscheidung über die Zulassung eines Hauptbetriebsplans für ein Kiesabbauvorhaben zurückgewiesen und damit im Ergebnis eine gleich lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig bestätigt. Das Ergebnis war wenig überraschend, da das Oberverwaltungsgericht bereits die Berufung in der Hauptsache (Urteil vom 16. August 2018 (Az. 1 A 320/17)) zurückgewiesen hatte (dazu unsere Meldung vom 20. August 2018). In der Zusammenschau beider Entscheidungen (OVG-Entscheidung in der Hauptsache und im Eilverfahren) ist die Rohstoffsicherungsklausel auch für die nicht energetischen Rohstoffe – wie z.B. Kies und Kiessande – gestärkt. Das Oberverwaltungsgericht hat in der Hauptsache in einem obiter dictum (vgl. Rdnr. 91) allerdings angedeutet, dass die von der Klägerseite vertretene Auffassung, die Regelung des § 57a V BBergG für gestufte bergrechtliche Zulassungsverfahren sei im Lichte des Art. 11 UVP-RL und der Rechtsprechung des EuGH zu Präklusionsregelungen unionsrechtlich kritisch, nicht offensichtlich zutreffe, sondern Zweifel bestehen. Wir halten diese Auffassung des Senats auch für zutreffend, da es bei § 57a V BBergG nicht um einen schlichten Einwendungsausschluss geht, sondern eine Abschichtung von Belangen, im konkreten Fall durch einen sogar bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss.
          • Wasser- und Schifffahrtsrecht: Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 30. November 2018 (3 M 381/18) eine Leitentscheidung zur Frage der Geltung der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung (LSchiffHVO) und generell zu Fragen der Schifffahrt auf Eigentümergewässern getroffen. Auch wenn das formale Ergebnis – wir hatten für den Eigentümer der Seegrundstücke erstinstanzlich beim VG Halle obsiegt (dazu unsere Meldung vom 15. Oktober 2018) – natürlich schmerzt, ist die Entscheidungsbegründung in Teilen grundlegend und weiter führend. Das Oberverwaltungsgericht weist einen Weg, wie die Eigentümerbelange und die Belange des Schifffahrtsrechts bei einem Eigentümergewässer (ohne generelle Eröffnung der Schifffahrt) in Einklang zu bringen sind. Diesen Impuls hat der Eigentümer auch aufgenommen und entsprechend disponiert, mit dem Ziel, die für die Entwicklung der Region strukturpolitisch und tourismuspolitisch wichtige Bernsteinförderung auf der Goitzsche weiterhin zu sichern.

          5. Dezember 2018

          • Baurecht: Im Januar-Heft der Sächsischen Verwaltungsblätter (Ausgabe 01/2019, S. 1 ff.) erscheint ein Aufsatz von Dr. Roman Götze und Patricia Trautmann zu Rechtsfragen der sogenannten Unwirksamkeitsbekanntmachung der Gemeinden nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO, einer Rechtspflicht an der Schnittstelle von Verwaltungsprozessrecht und Bauplanungsrecht. In dem Beitrag gehen beide Autoren auch der Frage nach, welche Anforderungen an die ortsübliche Bekanntmachung von Bebauungsplänen zu stellen sind

          22. Oktober 2018

          • Raumordnungsrecht: Das Sächsische Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) wird novelliert. Ziel der Novellierung ist die Anpassung des Landesplanungsrechts an das 2017 neu gefasste Raumordnungsgesetz (ROG). Dabei enthält der Gesetzesvorschlag auch einige interessante landesrechtliche Akzentuierungen. GÖTZE Rechtsanwälte haben – wie schon 2010 – dem Innenausschuss des Sächsischen Landtages dazu ein Sachverständigengutachten erstattet.

          15. Oktober 2018

          20. August 2018

          • Baurecht: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. Juli 2018 (Az. 1 A 150/18) , der Berufung des durch uns vertretenen Bauherrn gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichtes Chemnitz, mit dem dieses die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung für ein Wohnhaus durch die Bauaufsichtsbehörde und die Widerspruchsbehörde bestätigte, stattgegeben und die beklagte Stadt verpflichtet, die beantragte Genehmigung zu erteilen. Das Urteil ist deswegen von Bedeutung, weil das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Begründung – unter Anschluss an entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – explizit betonte, dass sich im Kontext des § 34 I BauGB (dort konkret: überbaubare Grundstücksfläche) ein Vorhaben auch dann einfügen könne, wenn es an konkreten Vorbildern mangele, es jedoch keine städtebaulichen Spannungen hervorrufe. Das Gebot des Einfügens zwinge nicht zur Uniformität. Diese im Grunde nicht neuen oder gar „revolutionären“ Befunde werden dennoch bisweilen von Bauaufsichts- und Widerspruchsbehörden nicht erkannt. Mit seinem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht einen weiteren Beitrag dazu geleistet, den maßgeblichen Maßstab des Einfügens ins Bewusstsein zu rufen.
          • Bergrecht: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. August 2018 (Az. 1 A 320/17) die Klage einer Stadt gegen den Hauptbetriebsplan zum Abbau von Kies und Kiessanden in der Berufungsinstanz abgewiesen und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen. In dem Verfahren war unter anderem streitig, ob der Rahmenbetriebsplan gemäß § 75 IV VwVfG „durch Zeitablauf“ außer Kraft getreten war. Außerdem ging es um den möglichen spezialgesetzlichen Einwendungsausschluss der Klägerin nach § 57a V BBergG. Diese Vorschrift trägt dem System gestufter bergrechtlicher Zulassungsentscheidungen Rechnung, indem eine Abschichtung der in der höheren Ebene gewonnenen Verfahrensergebnisse erfolgt, der dann ein Ausschluss mit Einwendungen auf der nachfolgenden Stufe korrespondiert. Das Oberverwaltungsgericht folgte im Ergebnis der von uns vertretenen Auffassung und wies – wie zuvor schon durch Ablehnung einer Zwischenentscheidung im Eilverfahren (Az. 1 B 34/17) – die Einwendungen der klagenden Stadt zurück.
          • Umweltschadensrecht: In seinem im Heft 7 der Zeitschrift Natur und Recht veröffentlichten Fachbeitrag (Zum Verschuldensmaßstab im Umweltschadensrecht – zugleich Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 21.9.2017 – 7 C 29.15, NuR 2017, S. 460 ff.) analysiert unser Kollege Koukakis die Befunde des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Urteil vom 21. September 2017 (Az. 7 C 29.15), im Zuge dessen sich das Gericht erstmalig mit dem im Umweltschadensgesetz normierten Haftungsinstrumentarium auseinandergesetzt hat. Dabei stehen insbesondere Fragen des Verschuldensmaßstabs im Zusammenhang mit der verschuldensabhängigen Haftung bei Biodiversitätsschäden im Vordergrund. Übrigens hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem von uns begleiteten Revisionsverfahren (Az. 7 C 8.17) gegen die Entscheidung des OVG Schleswig (Az. 1 LB 2/13) auf den 24. Januar 2019 terminiert.
          • Hochwasserschutzrecht: Durch das sogenannte Hochwasserschutzgesetz II hat das Hochwasserschutzrecht des Bundes einige wichtige Änderungen erfahren. Mit Blick darauf werden wir in den nächsten Monaten die für das Land Brandenburg 2009 erarbeitete Handreichung Hochwasserschutz und Bauleitplanung grundlegend überarbeiten, aktualisieren und auf den Stand der Rechtsprechungsentwicklung bringen.
          • Vorträge: Am 29. August 2018 wird Dr. Roman Götze beim Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung (vhw) in Dresden einen Vortrag zum Bauordnungsrecht im Rahmen der Veranstaltung „Baurecht für Nichtjuristen“ halten. Unser Kollege George-Alexander Koukakis tritt beim BDEW-Informationstag 2018 (Die Umsetzung der AwSV für die Energiewirtschaf) am 13. Dezember 2018 in Frankfurt a. M., mit einem Vortrag zum Thema der Umwelt- und Anlagenhaftung aus Sicht des Umweltschadensrechts auf.

          21. Juni 2018

          • Staatshaftungsrecht: Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 20. Juni 2018 (Aktenzeichen 1 U 880/17) die Klage eines Bewerbers auf Schadensersatz wegen nicht erteiltem Ruf im Ausschreibungsverfahren um eine Professorenstelle abgewiesen. Es erkannte keine Amtspflichtverletzung der im Bewerberverfahren handelnden Bediensteten der Universität Leipzig. Das Landgericht Leipzig hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben und den Freistaat Sachsen verurteilt, den Kläger so zu stellen, als ob er die Professorenstelle erhalten hätte. Hierüber war – etwa auf Spiegel-Online „Uni Leipzig: Millionen-Entschädigung für gescheiterten Professor“ – berichtet worden. Das erstinstanzliche Urteil hat das Oberlandesgericht Dresden auf die Berufung des Freistaates Sachsen hin nun korrigiert. Rechtlich war unter anderem die Frage kontrovers diskutiert worden, ob die Rektorin oder der Rektor einer Universität von der sogenannten Vorschlagsliste der Berufungskommission abweichen, also z.B. dem Zweitplatzierten den Ruf erteilen kann, wenn dies aus hochschulstrukturellen oder sonstigen sachlichen Gründen angezeigt ist. Lesen Sie hierzu auch unsere Pressemitteilung.

          1. Juni 2018

          • Planfeststellungsrecht: Wir freuen uns, dass der ursprünglich vorgesehene Abriss des historischen Eisenbahnviadukts in Chemnitz (Beckerbrücke) „vom Tisch“ ist (Pressemitteilung des SMWA). Wir hatten für eine enteignungsbetroffene Grundstückseigentümerin Einwendungen im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren ABS Karlsruhe – Stuttgart – Nürnberg – Leipzig/Dresden erhoben und unter anderem den Erhalt dieses einmaligen und landschaftsprägenden Zeugnisses ingenieurtechnischer Meisterschaft gefordert. Wir freuen uns auch, dass es darüber hinaus gelungen ist, die Interessen der Grundstückseigentümerin bereits in diesem Stadium durch Aufzeigen pragmatischer Lösungen durchzusetzen und damit ihre Belastung bei der Umsetzung des Vorhabens zu minimieren.
          • Eisenbahnviadukt in Chemnitz gerettet

          22. Mai 2018

          • Informationszugangsrecht: Die Grundsatzfrage, ob Einzelne das Recht auf Einsicht in Verwaltungsakten haben, ist nicht selten umstritten. Erst Recht gilt das, wenn es um Protokolle des Bundeskabinetts geht. GÖTZE Rechtsanwälte führen derzeit beim Bundesverwaltungsgericht ein Musterverfahren durch, bei dem zu klären ist, ob der grundsätzliche Informationsanspruch nach dem IFG dem Ablehnungsgrund Kernbereich exekutiver Verantwortung oder Vertraulichkeit der Beratungen entgegensteht. Der 7. Senat hat die mündliche Verhandlung inzwischen auf den 13. Dezember 2018 terminiert.

          6. April 2018

          • Baurecht: Unser Kollege Dr. Roman Götze übernimmt ab August 2018 erstmals einen Part in dem vom vhw Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung neu aufgelegten “Grundkurs Bauordnungsrecht im Freistaat Sachsen”. Im Zentrum des Vortrages steht das materielle Bauordnungsrecht nach der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), also Abstandsflächen, Stellplätze, Werbeanlagen und weiteres mehr. Die zweitägige Veranstaltung wird abgerundet durch Vorträge aus fachtechnischer Perspektive und der Perspektive einer obersten Bauaufsichtsbehörde. Den Flyer zur Veranstaltung finden Sie hier.

          29. März 2018

          • Personalia: Zum 31. März 2018 verlassen uns unsere Kolleginnen Anja Assion (Rechtsanwältin) und Nicole Walda (Sekretariat), nach über 7- bzw. 4-jähriger Kanzleizugehörigkeit. Beide wechseln auf eigenen Wunsch, da sie eine neue Herausforderung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Frau Assion) bzw. einer anderen Branche (Frau Walda) annehmen wollen. Wir danken beiden für ihre Tätigkeit bei GÖTZE Rechtsanwälte und wünschen alles Gute! Im Sekretariat wird uns zukünftig Frau Gabriele Franke verstärken. Nähere Informationen folgen.

          16. März 2018

          • Wasserrecht: Die Goitzsche, ein in privaten Eigentum stehender Tagebaufolgesee bei Bitterfeld, wird immer mehr zum Magnet für wasseraffinen Tourismus. Ein Baustein des touristischen Konzeptes und zugleich ein Alleinstellungsmerkmal des Goitzschesees ist das Vorkommen von Bernstein. Dieser soll – wenn der Gewässertourismus im “Winterschlaf” ist – in den kalten Monaten mit einer speziellen schwimmenden Anlage gefördert werden. Wir unterstützen den Eigentümer unter anderem bei der Beschaffung der wasserrechtlichen und wasserverkehrsrechtlichen Gestattungen. Näheres über die Bernsteinförderung in der Goitzsche erfahren Sie in einem Bericht der MDZ.
          • Lehrauftrag: Unser Kollege Dr. Roman Götze hat für das Sommersemester erneut einen Lehrauftrag der Juristenfakultät übernommen und führt sein Kolloquium “Praxis des Bau- und Planungsrechts” fort. Übrigens: Die Juristenfakultät begeht in diesem Jahr das 25. Jubiläum ihrer Neugründung. Als Sponsor des Festaktes gratulieren wir schon vorab!

          12. Februar 2018

          • Kostenerstattung im Verwaltungsprozess: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem von uns betriebenen Verfahren (Beschluss vom 26.01.2018 – 22 C 17.1418) klargestellt, dass der Kostenerstattungsanspruch auch die Übernachtungskosten, Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines “auswärtigen Anwalts” einschließt. Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte das noch anders gesehen und argumentiert, der Kläger hätte sich – auch bei einer Spezialmaterie wie dem Umweltinformationsrecht – einen ortsansässigen Rechtsanwalt aus seinem Sprengel nehmen müssen. Dies führte zu einer Kürzung der nach dem RVG erstattungsfähigen Kosten im Rahmen der sogenannten Kostenfestsetzung nach § 162 VwGO. Der BayVGH sah dies – in einer lesenswerten Entscheidung – anders und betonte das Recht auf freie Anwaltswahl. Notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO können auch dann vorliegen, wenn aus der vernünftigen Sicht eines unerfahrenen Rechtsunkundigen hinreichende Gründe, wie z.B. Spezialkenntnisse oder ein Vertrauensverhältnis zu dem nicht im Gerichtsbezirk des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalt für dessen Wahl sprechen.
          • Vorträge: Unsere Kollegen Dr. Roman Götze und Wolfram-Müller-Wiesenhaken führten am 31. Januar 2018 in Magdeburg ein Seminar zum Thema Inhalts- und Nebenbenbestimmungen im Bau- und Umweltrecht durch (IWU e.V.). Am 26. Februar 2018 referiert Dr. Roman Götze beim Bundesverband Wohnen und Stadtentwicklung (vhw) in Magdeburg zum Thema Abstandsflächenrecht nach § 6 BauO LSA. Das Thema Sportanlagen- und Freizeitlärm sowie Lärm aus gewerblichen Anlagen wird Gegenstand eines Seminars am 28. Februar 2018 sein, das Wolfram Müller-Wiesenhaken und Dr. Roman Götze am IWU Magdeburg durchführen.
          • Verstärkung unseres Teams: Wir freuen uns, dass sich Kollegin Andrea Wolter ab 1. März 2018 unserem Team anschließt. Frau Wolter stößt aus einer kleineren, stärker auf privates Immobilienrecht orientierten Kanzlei zu uns. Nähere Informationen über Frau Wolter folgen in Kürze in der Rubrik „Über Uns“

          9. Februar 2018

          • Bauplanungsrecht: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat zugunsten unseres Mandanten eine Entscheidung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichtes Chemnitz im Eilverfahren aufgehoben und damit ermöglicht, dass unserer Mandant den Bau seiner KfZ-Werkhalle fortsetzen kann. Das Verwaltungsgericht hatte den Bau zunächst gestoppt. Es war der Auffassung, dass von der Werkhalle eine erdrückende Wirkung auf das Nachbargrundstück, welches in Hanglage unterhalb des Grundstückes unseres Mandanten gelegen ist, ausgeht. (Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 7. Februar 2018 – 1 B 358/17)

          5. Januar 2018

          • Fachanwalt: Wir freuen uns, dass die Rechtsanwaltskammer Sachsen unserer Kollegin Anja Assion im Januar 2018 den Titel Fachanwältin für Verwaltungsrecht verliehen hat. Dahinter stehen konsequente fachliche Fortbildung und praktische Expertise, belegt durch Mandatserfahrung in den wichtigsten Fachgebieten des Verwaltungsrechts. Mit – jetzt – 5 Fachanwälten für Verwaltungsrecht sind GÖTZE Rechtsanwälte in ihrem Spezialisierungsbereich (mehr dazu in der Rubrik Über uns und der Rubrik Rechtsgebiete) trotz der bewusst gewählten Boutiquenstruktur einer der größten Akteure in der Region

          1. Dezember 2017

          • Fachvorträge: Im Jahr 2017 haben wir für verschiedene Veranstalter mehr als 20 Fachvorträge (ohne Berücksichtigung der Vorlesungen von Dr. Roman Götze an der Hochschule Harz) gehalten. Das Themenspektrum der 2017 gehaltenen Vorträge reicht vom Bauordnungsrecht, über das Naturschutzrecht, Immissionsschutzrecht, Umweltinformationsrecht bis zum Recht der tourismusbezogenen Kommunalabgaben. Und auch im kommenden Jahr geht es schon im Januar weiter, mit einem Seminar zum Thema „Abstandsflächen nach § 6 SächsBO“ beim VHW Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung. Diese rege „Dozententätigkeit“ entspricht unserem Selbstverständnis: Fachlich auf „Ballhöhe“ und im beständigen Austausch mit Praktikern aus Verwaltung, Wirtschaft und Anwaltschaft.
          • Hochschule Harz: Mit dem Wintersemester 2017/2018 beendet unser Kollege Dr. Roman Götze sein Engagement im Fachbereich Verwaltungswissenschaften an der Hochschule Harz, wo er seit Frühjahr 2015 die Vorlesung „Umweltrecht (Vertiefung)“ durchgeführt hatte. „Die Arbeit mit den Studierenden war stets angenehm und der Austausch mit den Mitgliedern des Fachbereichs inspirierend. Nach drei Jahren ist es aber an der Zeit, die eigenen Dozenten- und Beratungsaktivitäten neu auszurichten und den Focus auch stärker auf die Entwicklung des Kanzleistandortes in Weimar zu fokussieren“, erläutert Dr. Roman Götze diesen Schritt. „Ein „da capo“ zu einem späteren Zeitpunkt ist ausdrücklich nicht ausgeschlossen!”

          1. November 2017

          • JUVE-Handbuch: GÖTZE Rechtsanwälte gehören nach Einschätzung der JUVE-Redaktion (JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017/2018) auch weiterhin zu den im Umwelt- und Planungsrecht aufgrund ihrer Spezialisierung in der Region Osten/Berlin renommierten Kanzleien. Wir freuen uns über die „nachhaltige“ Listung im JUVE-Handbuch seit 2010/2011.

          19. Oktober 2017

          • Amalie-Wohnanlage: Die Stadträte haben gestern mit einer Mehrheit von 37 zu 26 Stimmen für die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 170 „Schongauer Straße“ gestimmt. Damit ist die erste aber entscheidende Hürde für die Standortsicherung der Wohnanlage Amalie genommen. Nun müssen wir mit der Verwaltung in Kontakt treten und das Bebauungsplanverfahren in die Wege leiten. Die Bewohner können aber aufatmen, da sie nun dauerhaft bleiben können. Die Leipziger Volkszeitung hat heute darüber berichtet.

          17. Oktober 2017

          • Amalie-Wohnanlage: Nachdem in der letzten Stadtratssitzung am 20. September auf Antrag von 2 Fraktionsmitgliedern der Fraktion Die Linke aus wahlkampftaktischen Gründen der Tagesordnungspunkt „Änderung des Bebauungsplanes Nr. 170“ mit dem Ziel der bauplanungsrechtlichen Legalisierung der Amalie-Wohnanlage in Leipzig-Paunsdorf vertagt worden ist, soll nun am 18. Oktober erneut darüber beschlossen werden. Dies wäre bereits das dritte Mal, dass auf Initiative von Frau Carola Lange und Herr Jens Lehmann der Bebauungsplan Nr. 170, in dessen Gebiet sich die Wohnanlage Amalie befindet, im Stadtrat thematisiert wird.

            Parallel dazu haben wir mit gegen den die beantragte Baugenehmigung auf Nutzungsänderung ablehnenden Widerspruchsbescheid der Landesdirektion bereits Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig erhoben. Wir sind davon überzeugt, dass wir entweder durch Änderung des Bebauungsplanes oder auf dem Klagewege den Standort für die Amalie in Pausdorf sichern werden.

            Die LVZ berichtete darüber:

          • Wende im Streit um Zukunft der Amalie am 19.09.2017
          • Amalie ist Linken im Wahlkampf zu heiß am 22.09.2017

          10. Oktober 2017

          • Tourismus: Dr. Roman Götze, Anja Assion und Pia Weyand haben im Auftrag des Landestourismusverbandes Sachsen eine Handreichung zur Finanzierung touristischer Aufgaben erarbeitet. Die grundlegende Neubearbeitung der bereits 2013 vorgelegten Handreichung zur Einführung einer Fremdenverkehrsabgabe war erforderlich geworden, weil durch die Novellierung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (insbes. §§ 34 und 35 SächsKAG) seit Ende 2016 ein neuer Rechtsrahmen für die traditionellen Instrumente Gästetaxe (vormals: Kurtaxe) und Tourismusabgabe (vormals Fremdenverkehrsabgabe) gilt. Die Handreichung steht Ihnen hier zur Verfügung.

          21. September 2017

          • Umweltschadensrecht: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich am 21. September 2017 – soweit ersichtlich zum ersten Mal – in einem Revisionsverfahren mit der Umwelthaftung nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) befasst (Aktenzeichen 7 C 29.15). In dem Verfahren ging es im Kern um die Anforderungen an das Verschulden in der Fallkonstellation der verschuldensabhängigen Haftung bei sogenannten Biodiversitätsschäden (§ 3 I Nr. 2 USchadG). Deutlich ließ der Senat etwa Sympathien für die vom OVG Rheinland-Pfalz vertretene Rechtsauffassung erkennen, wonach mit der Verwendung der Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit als Maßstab für das Verschulden, § 3 I Nr. 2 USchadG an die aus dem Zivilrecht bekannte Begrifflichkeiten anknüpfe, sodass viel dafür spräche, auf das insoweit bekannte Begriffsverständnis aus dem Zivilrecht zurückzugreifen. Zudem deutete der Senat an, dass das Vorhandensein einer Genehmigung zwar nicht bedeute, dass eine Verantwortlichkeit a priori ausgeschlossen sei, diese aber insbesondere bei der Beurteilung des Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten (Erkennbarkeit) von Relevanz sein könne. Die Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, etwa eines naturschutzfachlichen Gutachters, sah der Senat mit Blick auf die gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätze der Verantwortlichkeit kritisch. GÖTZE Rechtsanwälte sind im Umwelthaftungsrecht tätig (dazu auch unter Publikationen). Wir sind Mitglied im Netzwerk Umwelthaftung und begleiten derzeit auf Seiten eines Landkreises ein Revisionsverfahren, bei dem es unter anderem um Rechtsfragen des zeitlichen und personellen Anwendungsbereiches der Umwelthaftung, der Erheblichkeit einer Schädigung sowie Kausalitäts- und Verschuldensfragen geht.

          4. September 2017

          • Baurecht: GÖTZE Rechtsanwälte auf Bauherrenseite vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht erfolgreich: Das SächsOVG hat mit Beschluss vom 7. August 2017 (Aktenzeichen 1 B 143/17) den Eilantrag eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für einen Wohnpark (29 Wohneinheiten) zurückgewiesen. Inhaltlich folgte es zum Gebot der Rücksichtnahme und denkmalrechtlichen Umgebungsschutz der von uns vertretenen Auffassung. Der anonymisierte Beschluss steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

          23. Juni 2017

          • Neuer Kanzleistandort in Thüringen: Ab September 2017 eröffnen wir ein Büro im Stadtzentrum von Weimar (Kaufstraße 26, 99423 Weimar). Die „Kulturstadt Europas“ hatte uns schon immer fasziniert. Als Sitz bedeutender Gerichte der Verwaltungs- und Landesverfassungsgerichtsbarkeit (OVG Thüringen, ThürVerfGH, VG Weimar) sowie des Thüringer Landesverwaltungsamtes ist Weimar für eine öffentlich-rechtliche Spezialkanzlei, wie uns, der prädestinierte Standort. Nähere Informationen hierzu folgen in Kürze.

          22. Juni 2017

          • Team: Unsere Kolleginnen Anja Assion und Ina Illek befinden sich seit kurzem im Mutterschutz und anschließend in Elternzeit. Wir wünschen alles Gute! Als wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützen uns bereits seit einigen Monaten Frau RRef. Pia Weyand und – als Wiedereinsteiger nach kurzer Pause – Herr RRef. Christopher Sens.
          • Vortrag: Unser Kollege Dr. Roman Götze hält am 23. August 2017 in Dresden und am 29. August 2017 in Magdeburg für den VHW – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung jeweils ein Seminar zum Thema “Bauaufsichtliche Verfahren und Abweichungen”.
          • Lärmschutz/Bauplanungsrecht: Unser Kollege Wolfram Müller-Wiesenhaken hat ein interessantes Urteil beim Verwaltungsgericht Leipzig zur Frage der Gebietsverträglichkeit eines großräumigen Fitnessstudios in einem Wohngebiet erstritten. Das Verwaltungsgericht folgte unserer Argumentation, dass der Betrieb eines Fitnessstudios gerade wegen der spezifischen Schallphänomene – lärmintensive Fitnesskurse mit basslastiger Musik, lautstarkes Anfeuern durch die Trainer u. a. – in der Nähe schutzbedürftiger Wohnnutzungen nicht zulässig ist. Das Verwaltungsgericht beanstandete dabei insbesondere die zur Schallminderung in der Baugenehmigung aufgenommenen Nebenbestimmungen. Nähere Informationen hierzu folgen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
          • Einzelhandel: Beim OVG Magdeburg ging es in einem Normenkontrollverfahren um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente in einem qualifizierten Bebauungsplan einer mittelgroßen Stadt. In diesem Zusammenhang operiert die Planungspraxis regelmäßig mit der einzelhandelsfachlichen Kategorie des Nahversorgungs- oder Nachbarschaftsladens, der von Gutachtern empirisch-typisierend beschrieben und regelmäßig ausnahmsweise für zulässig erachtet wird. Das OVG Magdeburg beanstandete diese Ausnahmefestsetzung, hielt jedoch das Steuerungskonzept insgesamt, insbesondere die Hauptfestsetzung des Ausschlusses zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente in seiner Struktur für rechtskonform und tragfähig. Wir waren auf Seiten der planenden Gemeinde involviert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

          8. Mai 2017

          • Gewerberecht: In einem Fachartikel behandeln Dr. Roman Götze, Ina Illek und Pia Weyand den „Klassiker“ der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO im Spannungsfeld der Insolvenz. Das Bundesverwaltungsgericht hatte für die Fallkonstellation, in der die Insolvenz des Gewerbetreibenden erst während des Klageverfahrens gegen die gewerberechtliche Untersagungsverfügung eintritt, entschieden, dass die Schutzwirkung des § 12 GewO nicht mehr berücksichtigt werden kann (BVerwGE 152, 39 ff.). Insolvenzrechtliche Wertungen seien aber im Wiedergestattungsverfahren einzuspeisen. Diese Entscheidung wird von uns analysiert und kritisch bewertet (Manuskript). Der Aufsatz erscheint in Kürze in der Schriftenreihe „Forschungsbeiträge zum Public Management“ (Band 10), Wirtschaftsrecht und Verwaltungspraxis (Hrsg. Niedostadek, André).

          16. März 2017

          • Subventionsrecht: Das Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) hat mit Urteil vom 15. März 2017 (Aktenzeichen 10 C 3.16) entschieden, dass öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gegen Empfänger von Subventionen in drei Jahren verjähren (Pressemitteilung und Urteil des BVerwG). In dem Revisionsverfahren ging es um die Frage, ob die Verjährungsvorschriften des BGB – insbesondere die kurze Verjährung des § 195 BGB – auch auf öffentlich-rechtliche Rückerstattungskonstellationen nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu übertragen sind. Obwohl wir diese Frage im Revisionsverfahren anders beurteilt haben, als letztlich der 10. Senat, ist durch die Fingerzeige aus Leipzig für die Subventionsbehörden in denjenigen Bundesländern, die keine ausdrücklichen Regelungen zur Verjährung in ihren Landes-VwVfG vorsehen, ein erheblicher Gewinn an Rechtsklarheit zu verzeichnen. Das Urteil wird allerdings die „Atomisierung“ der Verjährungsregimes von Erstattungsansprüchen weiter verstärken, was vor allem mit Blick auf deutlich abweichende Mechanismen in unionsrechtlich durch das EU-Beihilfenrecht geprägten Rückerstattungskonstellationen zu bedauern ist.
          • Umweltinformationsrecht: Das Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) behandelte in seinem Urt. v. 23. Februar 2017 (Aktenzeichen. 7 C 16.15 und 7 C 31.15) unter anderem die Rechtsfrage, ob privatrechtlichorganisierte Unternehmen des DB-Konzerns informationspflichtig nach dem UIG sind und ob Gemeinden sich auf das UIG als Anspruchsgrundlage berufen können. Wir haben uns mit diesen Fragen schon in der Vergangenheit intensiv beschäftigt. Der „Götze/Engel“ (Kommentar zum UIG, 1. Aufl. 2017) lag zu beiden Fragestellungen richtig. Die Informationspflichtigkeit der DB-Konzernunternehmen hatten wir – wie jetzt das BVerwG – im Grundsatz bejaht (Engel, in Götze/Engel, § 2 Rdnr. 65). Auch zur Aktivlegitimation der Gemeinden hatten wir auf der Linie der Fraport-Entscheidung des 4. Senates zutreffend das Ergebnis vorweggenommen (Götze, a.a.O., § 3 Rdnr. 10).
          • Baurecht: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 6. März 2017 (1 B 2/17) einen Baustopp für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in der Altstadt von Delitzsch abgelehnt. Weder die Ortgestaltungssatzung, noch das Rücksichtnahmegebot vermittle den Antragstellern Nachbarschutz. Damit bleibt es bei der inhaltlich übereinstimmenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Dezember 2016 (4 L 883/16), über die wir an dieser Stelle bereits am 10. Januar 2017 berichtet hatten.
          • Umweltrecht: Das Sommersemester 2017 begann in diesen Tagen für die Studierenden an der Hochschule Harz. Unser Kollege Dr. Roman Götze setzt seinen Lehrauftrag im Fachbereich Verwaltungswissenschaften fort und unterrichtet das Fach „Umweltrecht“, eine Vorlesung, die sich an fortgeschrittene Studierende wendet.

          16. Februar 2017

          • Umweltinformationsrecht: Unser Kollege hat – anknüpfend an den gerade erschienenen Kommentar zum UIG (Götze/Engel; dazu unsere Meldung von 10. Januar 2017) – dem Erich Schmidt Verlag ein Autoreninterview zum Thema Umweltinformationsgesetz gegeben.
          • Umweltschadensrecht: Das Bundesverwaltungsgericht hat auf unsere Revisionsnichtzulassungsbeschwerde hin die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des OVG Schleswig (hierzu unsere Meldung vom 5. September 2016) aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutsamkeit (§ 132 II Nr. 1 VwGO) zugelassen. Der 7. Senat hob dabei insbesondere – wohl auch vor dem Hintergrund einer offenkundigen Divergenz in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Rechtsproblematik – die Frage hervor, was unter dem Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ im Sinne des § 2 Nr. 4 USchadG zu verstehen sei. Das Verfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren fortgeführt.“

          6. Februar 2017

          • Team: Unser Kollege Christoph Worch ist seit 18. Januar 2017 als Rechtsanwalt zugelassen. Damit sind GÖTZE Rechtsanwälte jetzt 7 Berufsträger. Herr Worch verstärkt uns vor allem im Beratungsfeld Bau- und Planungsrecht.
          • 10 Jahre: Die Zeit, die Zeit, sie galoppiert! Vor 10 Jahren, am 1. Februar 2007, eröffneten wir – nach dem Abschied aus einer anderen verwaltungsrechtlichen Boutique – unser Büro im Messehof Leipzig. Die beiden Gründungspartner und aus dem Sekretariat Frau Ruschel und Frau Rother waren von Anfang an mit „an Bord“. Kontinuität und moderates Wachstum kennzeichneten unsere Entwicklung. Einige Kolleginnen und Kollegen schlossen sich uns an – und blieben. Wir sind stolz darauf, dass die Fluktuation in unserem Kanzleiteam sehr gering ist und freuen uns auf die nächsten 10 Jahre!

          10. Januar 2017

          • Umweltinformationsrecht: Der Kommentar zum Umweltinformationsgesetz (UIG) von Dr. Roman Götze und Dr. Gernot-Rüdiger Engel ist jetzt im Erich Schmidt Verlag erschienen (ISBN 978 3 503 15870 6). Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des Erich Schmidt Verlages.
          • Baurecht: In zwei Eilentscheidungen hat das Verwaltungsgericht Leipzig zum Themenkomplex des Einfügens eines Bauvorhabens in die nähere Umgebung nach § 34 BauGB Stellung genommen (Beschlüsse in den Verfahren 4 L 700/16 und 4 L 883/16 zum download). Wir haben in beiden Verfahren – erfolgreich – die Bauherrenseite vertreten. Im Verfahren 4 L 700/16 ging es außerdem um den Umgebungsschutz eines Kulturdenkmals gegen Bebauung in der Nachbarschaft, ein brisantes Thema, bei dem es keine abstrakt bestimmbare Grenzline gibt.
          • Immissionsschutzrecht: Mitunter werden immissionsschutzrechtliche Konflikte auch in zivilrechtlicher Einkleidung (§ 906 BGB) vor den ordentlichen Gerichten „ausgefochten“. Dann geht es – anders als vor den Verwaltungsgerichten – im Streit um die Zulässigkeit einer ÖPNV-Haltestelle (hier: Bushaltestelle) nicht um die Feinheiten der 16. BImSchV, sondern um die nachbarrechtliche Wesentlichkeit respektive Zumutbarkeit, gemessen an dem Empfinden eines „verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks“. Das Urteil des Amtsgerichtes Leipzig vom 11. November 2016 (Az.: 117 C 4/16) bestätigt im Ergebnis, dass es keinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch gegen eine Bushaltestelle gibt, wenn von den Bussen die typischen Geräusche ausgehen. Die Kostenentscheidung wurde als offenbare Unrichtigkeit vom Gericht korrigiert.

          1. Januar 2017

          • Verstärkung unseres Teams: Seit Anfang Januar dieses Jahres haben wir uns mit Herrn Ass. iur. Christoph Worch verstärkt. Herr Worch hat die Anwaltsstation seines Rechtsreferendariats in unserer Kanzlei absolviert und dabei bewiesen, dass er komplexe Fallkonstellationen im Öffentlichen Recht durchdringen und hierfür praxistaugliche Lösungen erarbeiten kann. Folgerichtig gehörte er im 2. Staatsexamen auch zu den Top 10 seines Prüfungsdurchganges. Wir freuen uns, dass Herr Worch, der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betreibt, sich unserer Kanzlei angeschlossen hat.

          28. November 2016

          • Emissionshandel: Die Effizienzsteigerung von Anlagen, die dem Regime des unionsrechtlichen Emissionshandels unterliegen, wirft die Frage auf, ob sich die jeweilige Maßnahme auf die Menge der zugeteilten Emissionsberechtigungen (Emissionszertifikate) auswirken kann. Sowohl bei Anlagen der Energieerzeugung, aber auch bei produzierenden Betrieben wird seitens des Umweltbundesamtes (DEHSt) mitunter argumentiert, dass effizienzbedingte Kapazitätsänderungen in jedem Fall zu einer Anpassung der ursprünglichen Zuteilung nach den Vorgaben des TEHG und der ZuV 2020 führen (Rückforderung von zugeteilten Zertifikaten). Die rechtlich noch nicht abschließend geklärte Frage, wann eine Kapazitätsänderung nach Maßgabe der ZuV 2020 durch eine effizienzsteigernde Maßnahme bewirkt wird (Kausalitätserfordernis u.a.) – bilden den Kern des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 10 K 254.16), welches wir für einen kommunalen Energieversorger bestreiten.
          • Baurecht: Unser Kollege Dr. Roman Götze wird im Frühjahr 2017 (voraussichtlich am 22. März und 29. März 2017) in Sachsen-Anhalt und Sachsen für den VHW Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung zwei Vorträge zum Thema “Abstandsflächen im Bauordnungsrecht” halten. Nähere Informationen hierzu folgen.
          • Erweiterung eines Produktionsbetriebs: Wir freuen uns, dass wir für einen unserer Mandanten (inhabergeführter Betrieb mit führender Position in den Bereichen Metallbau und Blechbearbeitung in Limbach-Oberfrohna) einen Bauvorbescheid für ein bestandssicherndes Erweiterungsvorhaben (Neubau einer weiteren Produktionshalle am Stammsitz des Unternehmens) außergerichtlich durchsetzen konnten. Der Standort des Unternehmens befindet sich in einem innerstädtischen Bereich. Das Bauvorhaben dient dem Erhalt und der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Vereinfachung von Arbeitsabläufen und zugleich der Revitalisierung einer innerstädtischen Brachfläche (städtebauliche Konversion).

          21. Oktober 2016

          • Umweltrecht: Unser Kollege Dr. Roman Götze kommentiert (gemeinsam mit Dr. Gernot-Rüdiger Engel, Hamburg) das Umweltinformationsgesetz (UIG). Der Götze/Engel erscheint Anfang 2017 in der Reihe „Berliner Kommentare“ im Erich Schmidt Verlag und soll – als aktuelle, praxisnahe Kommentierung – die Lücke schließen, zwischen den vorhandenen Großkommentaren zum UIG und den – wenigen – und zum Teil in jüngerer Zeit nicht aktualisierten kompakten Kommentierungen.

          5. September 2016

          • Umweltschadensrecht: Bereits seit deren Einführung im Jahre 2007 haben wir uns kontinuierlich mit der Haftung für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) befasst, deren Entwicklung über die Jahre aktiv verfolgt und uns dem Netzwerk Umwelthaftung, in dem eine interdisziplinäre Kooperation mit anderen spezialisierten Beratern (Umweltgutachter; Umweltplaner) erfolgt, angeschlossen. Im Zuge dessen haben wir uns kontinuierlich am wissenschaftlichen Diskurs im Rahmen diverser Publikationen zum Thema beteiligt (mehr hierzu unter Publikationen) und unter anderem auch an dem vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) aufgelegten Forschungsprojekt „Bewertung erheblicher Biodiversitätsschäden im Rahmen der Umwelthaftung“ mitgewirkt (siehe Meldungen vom 12. Dezember 2010 und 4. Juni 2015). Auch in diversen Seminarveranstaltungen haben wir uns als Dozenten mit dem umweltschadensrechtlichen Regime auseinandergesetzt (dazu mehr unter Veranstaltungen). GÖTZE Rechtsanwälte sind nunmehr auch mit der letztinstanzlichen Vertretung in einem in Schleswig-Holstein entschiedenen Fall (Entscheidung des OVG Schleswig) betraut, in dem soweit ersichtlich erstmalig ein Biodiversitätsschaden gerichtlich angenommen wurde und sich zahlreiche rechtsgrundsätzliche Fragestellungen mit Blick auf die Eröffnung und Anwendung des Umweltschadensrechts ergeben (dazu hier).

          24. August 2016

          • Umweltinformationsrecht: Das Sächsische Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) und das Sächsische Geodateninfrastrukturgesetz (SächsGDIG) werden gerade novelliert. Es geht dabei im Kern um den Umgang mit staatlichen Informationen, die eine Vielzahl von sogenannten „Dritten“ in ihren Rechten (z.B. Datenschutz oder Betriebsgeheimnisse) betreffen könnten. Diskutiert wird dies gerade anhand der Erarbeitung und Veröffentlichung der Sächsischen Rohstoffstrategie (ROHSA 3). Unser Kollege Dr. Roman Götze hat hierzu am 19. August 2016 dem Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft im Sächsischen Landtag ein Sachverständigengutachten erstattet:
          • Gesetzesentwurf Gesetz zur Änderung SächsUIG und SächsGDIG
          • Vortragsfolien Dr. Götze zur Novellierung des SächsUIG und des SächsGDIG

          23. August 2016

          14. Juli 2016

          • Städtebaurecht: Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie erwartet – mit Beschluss vom 5. Juli 2016 die Beschwerde der Stadt Leipzig gegen die Nichtzulassung der Revision im Verfahren “Sanierungsgebiet Connewitz/Biedermannstraße” zurückgewiesen. Damit ist das von uns erstrittene Normenkontrollurteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. November 2015 (dazu bereits unsere Meldungen vom 17. Februar 2016 und vom 24. November 2015) rechtskräftig.

          13. Juli 2016

          • Das neue EEG 2016: Vergangene Woche wurde am 8. Juli 2016 die EEG-Novelle vom Bundestag verabschiedet und am gleichen Tag vom Bundesrat bestätigt. Das EEG 2016 geht damit den bereits mit dem EEG 2014 begonnen Weg weiter und stellt das Fördersystem nun auch für Wind- und Biomasseanlagen sowie alle Photovoltaikanlagen (bisher: nur Freiflächenanlagen) auf Ausschreibungen um. Das bedeutet, dass künftig grundsätzlich nur noch solche Anlagen gefördert werden, die erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben. Es wird auch die Höhe der Förderung im Wege der Ausschreibung ermittelt, also durch den Markt bestimmt. Von den Ausschreibungen ausgenommen sind nur kleine Anlagen, das heißt Biomasseanlagen mit einer Leistung von bis zu 150 kW sowie Onshore-Windenergieanlagen und Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 750 kW. Mit der nahezu vollständigen Umstellung auf das Ausschreibungssystem wird nun auch das Ausschreibungsverfahren direkt im EEG geregelt; die Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV), die bisher das Ausschreibungsverfahren für Photovoltaik-Freiflächenanlagen bestimmte, wird aufgehoben. Das Gesetz versucht neben der Wettbewerbsförderung auch die Akteursvielfalt zu sichern und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Netzausbau zu lösen.

          1. Juli 2016

          • Politikberatung: Unser Kollege Dr. Roman Götze erstattet am 18. August 2016 im Innenausschuss des Sächsischen Landtages und am 19. August 2016 im Umweltausschuss des Sächsischen Landtages jeweils ein Sachverständigengutachten. Dabei geht es im Innenausschuss zunächst um die Novellierung des SächsKAG (Tourismusabgaben). Am Folgetag befasst sich der Umweltausschuss mit der Novellierung des SächsUIG bzw. SächsGDIG (Anpassung des SächsUIG an das Unionsrecht und Umgang mit Massenphänomenen). Wir hatten an dieser Stelle über beide Novellierungen bereits berichtet (s.u. Meldung vom 1. Mai 2016).

          6. Juni 2016

          • Baurecht: Von verfallenen Häusern („Schrottimmobilien“) können Gefahren (z.B. durch herunter fallende Bauteile) ausgehen, auf die baurechtlich zu reagieren ist. Ein Weg kann eine bauordnungsrechtliche Abbruchanordnung sein. Das OVG Magdeburg hat in einem aktuellen Beschluss eine Abbruchanordnung zur Wiederherstellung gefahrloser Zustände bestätigt. GÖTZE Rechtsanwälte waren hier auf kommunaler Seite tätig.
          • Nachbarschutz: Einen Erfolg konnten durch uns vertretene Nachbarn eines aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnbauvorhabens beim Verwaltungsgericht Halle (Beschluss vom 9. Mai 2016) verzeichnen. Das Vorhaben erwies sich als teilweise rücksichtslos, sodass insoweit die Bauarbeiten im Eilverfahren untersagt wurden. Das Gericht stellte zutreffend fest, dass auch die Überschreitung einer faktischen Baugrenze und die daraus folgende – erstmalige – Inanspruchnahme bisher freigehaltener Ruhe- und Erholungszonen rücksichtslos sein und damit gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann.

          3. Juni 2016

          • Amalie-Wohnanlage: Der Streit um die Amalie-Wohnanalge in Leipzig-Paunsdorf beschäftigt uns weiter (siehe dazu die Meldung vom 24. März 2016). Nachdem die Stadt Leipzig am 16. März 2016 den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung versagt hatte, wurde am 18. Mai 2016 ein Antrag von Frau Carola Lange (Fraktion Die Linke) und Herrn Jens Lehmann (CDU-Fraktion) auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 170 „Schongauer Straße“ (SO 1 „Beherbergungsgewerbe und Sport“) – mit dem Ziel der Aufnahme der Wohnanlage in den Festsetzungskatalog des Bebauungsplanes – mit knapper Mehrheit vom Stadtrat der Stadt Leipzig abgelehnt. Das Umweltamt der Stadt Leipzig hatte zwischenzeitlich die immissionsschutzrechtliche Bewertung vorgenommen und unsere Auffassung bestätigt, dass das Vorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht genehmigungsfähig sei, da ein Konflikt mit den Nutzungen in der Nachbarschaft nicht bestehe. Nun wird der Streit bei der Landesdirektion Leipzig im Widerspruchsverfahren fortgesetzt. Die Leipziger Volkszeitung hatte darüber mehrfach berichtet:
          • Artikel vom 18. Mai 2016
          • Artikel vom 21. Mai 2016

          2. Mai 2016

          • Beamtenrecht: Das Verwaltungsgericht Leipzig hat in einer Vielzahl von Verfahren (alleine beim VG Leipzig: ca. 850 Klagen), in denen es um die Gewährung einer altersdiskriminierungsfreien Besoldung der sächsischen Beamten ging, dem Dienstherren schwere Verstöße gegen die Fürsorgepflicht vorgehalten. Diese führten – da sich zwischenzeitlich das Sächsische Besoldungsgesetz geändert hatte – zwar nicht zum Erfolg der Klagen, jedoch zur – prozessrechtlich atypischen – Pflicht des Dienstherren, trotz Rücknahme der Klagen die Verfahrenskosten zu tragen (anonymisierte Beispielsbeschluss des VG Leipzig, dort insb. S. 5 ff.). Der überraschende Erlass von massenweise Widerspruchsbescheiden war weder zweckmäßig noch fürsorgepflichtkonform.
          • Binnenschifffahrt: Der Bund beabsichtigt, die Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) zu ändern. Mit der Änderung werden die Möglichkeiten der Ausübung der kommerziellen Binnenschifffahrt auf Bundeswasserstraßen durch kaum zu erfüllende Anforderungen drastisch erschert oder praktisch ausgeschlossen. Dies ist nicht nur aus verfassungsrechtlichem Blickwinkel (z.B. Art. 12 GG) sehr problematisch sondern auch im Hinblick auf die Vielfalt der touristischen Angebote („Bunte Flotte“) kontraproduktiv. GÖTZE Rechtsanwälte haben hierzu für einen tourismuspolitischen Spitzenverband Stellung genommen.
          • Inklusion: Die Teilhabe von Schülern mit Behinderungen am Unterricht in Regelschulen wird in Sonntagsreden der Kultusminister oft als Paradigma beschworen. Die Realität sieht mitunter anders aus. In einem Fall, in dem ein an einer Autismuserkrankung leidender Schüler aus disziplinarischen Gründen vom Unterricht an einem Gymnasium suspendiert worden war, konnten wir – nach harten Verhandlungen und unter Androhung rechtlicher Schritte – jetzt erreichen, dass der betroffene Schüler nun wieder regulär beschult wird. Der praktische Ausschluss von den verfassungsrechtlich garantierten Rechten war in eklatantem Maße rechtswidrig. Bildungsagentur und kommunaler Schulträger wiesen sich monatelang ergebnislos gegenseitig die Verantwortung zu. Umso erfreulicher ist, dass jetzt endlich ein Weg gefunden werden konnte, dem Kind wieder die Chance einer Teilnahme am Klassenunterricht an einem Gymnasium zu geben.
          • Personalia: Unser langjähriger wissenschaftlicher Mitarbeiter, Herr Christopher Sens hat in diesen Tagen sein Rechtsreferendariat angetreten. Wir wünschen ihm hierfür alles erdenklich Gute und danken herzlich für die hervorragende Arbeit. Wir sind froh, dass wir Frau Clara Stasulewitz als neue wissenschaftliche Mitarbeiterin schon in Kürze auch in der „Team“-Rubrik dieser Seite in Wort und Bild vorstellen können.

          1. Mai 2016

          • Tourismusfinanzierung und Umweltinformationsrecht: Zwei Novellierungen, die wir beratend begleitet haben, sind jetzt im parlamentarischen Verfahren. So soll das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) im Hinblick auf Tourismusabgaben modernisiert werden, um die Städte und Gemeinden in den Stand zu setzen, auch in Zukunft – trotz zurückgehender staatlicher Zuweisungen – ihre touristischen Aufgaben im Einklang mit der Tourismusstrategie Sachsen 2010 zu erfüllen. Auch das Sächsische Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) und das Sächsische Geodateninfrastrukturgesetz (SächsGDIG) sollen geändert werden. Im Kern der Novellierung geht es um die Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH und um die Vereinfachung der Anhörung Drittbetroffener in Massenverfahren. Zu beiden Aspekten haben wir – unter anderem in einem Aufsatz (Götze, SächsVBl. 2014, 63 ff.) und rechtsgutachtlich – im Vorfeld Stellung genommen; es erfüllt uns mit Stolz, dass unser Rechtsgutachten zum Gegenstand der Gesetzesmaterialen geworden ist (s.u.).
          • Novellierung des SächsKAG (Drs. 6/4787) im Hinblick auf Gästetaxe und Tourismusabgabe

          29. April 2016

          • Erneuerbare Energien: Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 4.11.2015 – VIII ZR 244/14 – eine über Jahre gelebte Rechtspraxis in Zweifel gezogen und damit die gesamte Photovoltaikbranche verunsichert, indem er in Bezug auf den Anlagenbegriff nach dem EEG 2009 nicht mehr auf das einzelne Modul abstellte. Vielmehr bilde die Gesamtheit der Module die Anlage „Solarkraftwerk“. Unsere Kollegen Anja Assion und George-Alexander Koukakis setzen sich im Zuge ihres in Kürze im Heft 5/2016 der EnWZ erscheinenden Beitrags Der „weite“ Anlagenbegriff des Bundesgerichtshofs bei Photovoltaikanlagen kritisch mit der Entscheidung des Gerichtshofs auseinander und zeigen auf, dass diese nicht auf Sachverhalte, die auf Grundlage des EEG 2012 (I), des EEG 2012 (II) und des EEG 2014 zu beurteilen sind, übertragbar ist.
          • Vorträge: Am 9. Juni 2016 wird unser Kollege George-Alexander Koukakis gemeinsam mit Herrn Dr. Wolfgang Peters (Bosch und Partner) zum Thema “Update Umweltschadensrecht: Bewältigung von Biodiversitätsschäden und Haftungsfreistellung” referieren, wobei Herr Dr. Peters den naturschutzfachlichen Part übernehmen wird. Im Rahmen des Seminars werden unter anderem die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung beleuchtet, insbesondere im Lichte des jüngsten Urteils des OVG Schleswig, welches erstmalig das Vorliegen eines Biodiversitätsschadens annahm. Das Seminar des vhw findet in Hannover statt. Näheres hierzu finden Sie unter Veranstaltungen.

          24. März 2016

          • Amtshaftung wegen Nichterteilung Bauvorbescheid: Im Rechtsstreit um die Verhinderung des Bauprojektes „Marina Garden“ in Dresden u. a. durch den Erlass einer Veränderungssperre sieben Monate nach Beantragung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides hat der Amtshaftungsprozess in Dresden jetzt Fahrt aufgenommen. Die Richter werteten am ersten Prozesstag die Nichterteilung des positiven Bauvorbescheides als Amtspflichtverletzung der Stadt Dresden, die erhebliche haftungsrechtliche Folgen haben kann. Der Prozess wird im August fortgesetzt. Die Presse hat über das Verfahren berichtet:
          • Sächsische Zeitung
          • Dresdner Neueste Nachrichten

          4. März 2016

          • Umweltinformationsrecht: Das Sächsische Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) und das Sächsische Geodateninfrastrukturgesetz (SächsGDIG) sollen novelliert werden. Die Gesetzesinitiative verfolgt zwei Ziele, nämlich die unionsrechtskonforme Anpassung des in § 5 III SächsUIG geregelten „Gesetzgebungsprivilegs“ (dazu Götze, SächsVBl. 2014, 63 ff.) und die Erleichterung der verwaltungspraktischen Umsetzung des Anhörungserfordernisses von Dritten in „Massenverfahren“. Wir haben hierzu eine Rechtliche Stellungnahme verfasst, die wir im Auszug zum download zur Verfügung stellen.
          • Kommunalrecht: Durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid können die Einwohner einer Gemeinde auf kommunaler Ebene an der Willensbildung mitwirken. Allerdings stellt die Gemeindeordnung formelle und materielle Anforderungen an die Zulässigkeit von Bürgerbegehren, über die der Gemeinderat zu entscheiden hat. Wir haben zur Frage der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ein Rechtsgutachten (Kurzfassung als download) erstattet, bei dem es vor allem um die Themenkomplexe „Kostendeckungsvorschlag“ und „Sperrwirkung eines Vorwegnahmebeschlusses“ ging. Die Leipziger Volkszeitung berichtet hierüber mit Artikel vom 26. Februar 2016, vom 9. März 2016 sowie vom 11. März 2016.
          • Erneuerbare Energien: Unser Kollege Dr. Roman Götze hielt am 1. März 2016 innerhalb der Veranstaltungsreihe „Leipziger Gespräche zum Umwelt- und Planungsrecht“ in den Räumen des Bundesverwaltungsgerichts ein Impulsreferat zu “Rechtlichen Anforderungen an die regionalplanerische Steuerung von Windenergieanlagen”. Die vortragsbegleitenden Folien sind hier hinterlegt.

          24. Februar 2016

          • Amalie-Wohnanlage/Bauplanungsrecht: Die Stadtverwaltung hatte die Nutzung der Amalie-Wohnanlage – eine Anlage für betreutes Wohnen – in Leipzig-Paunsdorf untersagt, so dass die Bewohner zum 1. April 2016 hätten ausziehen müssen. Die Anlage ist als Boardinghouse genehmigt und wurde von Beginn an (1998) als Anlage für betreutes Wohnen mit Kenntnis der Stadt genutzt. Nach unserer Beauftragung im April 2016 haben wir zunächst mit der Stadt verhandelt und in einem ersten Schritt erreichen können, dass die Stadt die Vollziehung dieser Nutzungsuntersagung aussetzt, bis über den zwischenzeitlich durch uns begleiteten Nutzungsänderungsantrag bestandskräftig bzw. erstinstanzlich entschieden wird. Damit können die Bewohner bis auf weiteres in der Anlage bleiben. Da über den im Juni 2015 eingereichten Bauantrag – mit dem eine Befreiung von des Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 170 „Schongauer Straße“ beantragt wurde – noch nicht entscheiden worden ist, haben nun zwei Stadträte einen Antrag auf Änderung des Sondergebietes „Beherbergungsgewerbe und Sport“ des Bebauungsplanes Nr. 170 gestellt, der erstmalig am 24. Februar 2016 auf der Tagesordnung des Stadtrates ist. Die LVZ hat mehrfach darüber berichtet. Auch wir werden weiter über den Fortgang informieren.
          • Artikel der LVZ vom 30. April 2015

          17. Februar 2016

          • Besonderes Städtebaurecht: Das SächsOVG hat – wie schon gemeldet – die Sanierungssatzung Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße für unwirksam erklärt. Jetzt liegen auch die Urteilsgründe vor. Das Oberverwaltungsgericht hielt eine rückwirkende Heilung von Bestimmtheitsmängeln durch ein ergänzendes Verfahren grundsätzlich – auch nach vielen Jahren – für möglich. Im vorliegenden Fall wurde das Sanierungsgebiet aber deutlich verkleinert. Dies setzte eine erneute Abwägung im Stadtrat voraus, an der es aber fehlte. Das Urteil enthält auch interessante Ausführungen zu den kommunalrechtlichen Fragen der Befangenheit von Stadträten, der ordnungsgemäßen Einberufung von Stadtratssitzungen usw.
          • Bauplanungsrecht: Bebauungspläne können unter bestimmten Voraussetzungen “funktionslos” werden. Regelmäßig setzt dies voraus, dass aufgrund erheblichen Zeitablaufs mit der Verwirklichung der Festsetzungen nicht mehr zu rechnen ist. In dieser Konstellation ist die Normenkontrollfrist des § 47 II 1 VwGO (1 Jahr ab Inkrafttreten) aber bereits verstrichen. In der Rechtsprechung ist bisher nicht abschließend geklärt, ob die Jahresfrist auch auf Normenkontrollen gegen funktionslose Bebauungspläne anzuwenden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Frage zuletzt ausdrücklich offen gelassen; in der Fachliteratur wird die Frage mit überzeugender Begründung verneint. Das SächsOVG hat jetzt entschieden, dass die Normenkontrollfrist auch in der Fallgruppe funktionsloser Satzungen nach § 47 I Nr. 1 VwGO gilt. Die – zugelassene – Revision ist vom NK-Antragsteller aus pragmatischen Gründen (Inzidentverfahren beim VG bereits anhängig) nicht eingelegt worden. Wir gehen davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht – bei dem ein ähnlich gelagerter Fall aus Bayern bereits anhängig ist – in Kürze die Auffassung des SächsOVG bestätigt.

          4. Februar 2016

          • Gaststättenrecht / Immissionsschutzrecht: Auf Veranlassung eines Mandanten – der in einem allgemeinen Wohngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Gaststätte mit Freisitz wohnt und sich durch den Betrieb des Freisitzes insbesondere in den Abend- und Nachtstunden erheblich gestört fühlte – haben wir einen Sachverständigen damit beauftragt, an verschiedenen Tagen Überprüfungsmessungen vorzunehmen. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Lärmwerte der TA Lärm erheblich überschritten werden. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde hat aufgrund dieses Gutachtens den Betrieb der Außengastronomie untersagt. Das von dem Betreiber der Gastronomie geführte Eilverfahren gegen den Untersagungsbescheid blieb sowohl in der I. Instanz (Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle vom 1. September 2015) als auch in der II. Instanz (Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Januar 2016) erfolglos. Die Gerichte bestätigten, dass die Nutzung des Freisitzes sowohl gegen die TA Lärm als auch gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt und damit die zu Gunsten unseres Mandanten ergangene Verfügung der Behörde rechtmäßig ist.

          11. Januar 2016

          • Lehrauftrag: Dr. Roman Götze setzt seinen Lehrauftrag im Umweltrecht an der Hochschule Harz auch im Sommersemester 2016 fort. Die Vertiefungsveranstaltung zum Umweltrecht ist speziell für fortgeschrittene Studierende des Fachbereichs Verwaltungswissenschaften zugeschnitten. Die Veranstaltung gibt einen Überblick über die Strukturprinzipien des deutschen und europäischen Umweltrechts (Umweltinformationszugang, Partizipation, Rechtsschutz) und behandelt u.a. Schwerpunkte des Wasserrechts, Immissionsschutzrechts und Altlasten-/Bodenschutzrechts. Das Modul Naturschutz übernimmt – als „Special Guest“ – wieder unser Kollege George-Alexander Koukakis.
          • Erneuerbare Energien: Unsere Kollegen Anja Assion und Dr. Roman Götze setzen sich in einem Anmerkungsaufsatz intensiv mit der jüngeren Rechtsprechung des OLG Naumburg zum Bebauungsplanerfordernis bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen auseinander. In dem Aufsatz, der in REE 2015, 201 ff. erschienen ist, wird aufgezeigt, dass die Auffassung des OLG Naumburg zu absurden Ergebnissen führt und zudem auch der Intention des Gesetzgebers zuwider läuft.
          • Naturschutzrecht: Das Thema Umwelthaftung vertieft unser Kollege George-Alexander Koukakis – anknüpfend an frühere Abhandlungen – im in Kürze erscheinenden Februar-Heft der NuL. In seiner aktuellen Abhandlung geht es um die rechtliche Einordnung der Verantwortlichkeit nach dem Umweltschadensgesetz.

          8. Januar 2016

          • Immissionsschutzrecht/Prozessrecht: Mit Beschluss vom 25. November 2015 (Az. 12 OB 160/15) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht der Beschwerde der von uns vertretenen Klägerin stattgegeben und den Beschluss der Vorinstanz, mit der das Klageverfahren gegen einen immissionsschutzrechtlichen Zulassungsbescheid zunächst ausgesetzt werden sollte, aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht folgte insoweit unserer Auffassung und stellte – anders als die Vorinstanz – fest, dass die Entscheidung über eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG zur angegriffenen Genehmigung gerade als rechtlich selbstständige Entscheidung nicht vorgreiflich im Sinne des § 94 VwGO sei. Eine Überprüfung der Genehmigung selbst sei ohnehin nicht entbehrlich, da gerade auch das Fehlen einer UVP-Vorprüfung geltend gemacht werde.

          23. Dezember 2015

          • Planfeststellung: Im Erörterungstermin am 1. Dezember 2015 im Verfahren zur Planfeststellung für das Bauvorhaben „Ausbaustrecke Berlin-Dresden, Projektabschnitt 5, km 29,2 – km 33,248 Strecke Dresden-Elsterwerda“ haben wir für die Stadt Großenhain einen Zwischenerfolg erzielt. Der Vorhabenträger, die DB Netz AG, ist seitens der Anhörungsbehörde – der Landesdirektion Sachsen – angehalten worden, verschiedene ergänzende Unterlagen vorzulegen. Insbesondere sind die zukünftigen sowie die aktuellen Belegungszahlen dieser Strecke zu erläutern. Wir hatten u. a. bestritten, dass die zukünftige Belegung der Strecke nach den Ausbaumaßnahmen (Prognose-Planfall) genauso groß ist, wie ohne diese (Prognose-Nullfall). Für weitere Einwender – Anwohner, die unmittelbar an der Strecke wohnen und die durch den Ausbau besonders stark betroffen sind – haben wir zudem erreichen können, dass die Einwendungsfrist im Verfahren verlängert wird. Die Stadt Großenhain und die betroffenen Anwohner werden – durch uns – weiter ihre Interessen verteidigen und ihre Belange in dieses Verfahren einbringen. Ziel ist es u. a. einen erweiterten Schallschutz zu erlangen, so dass nicht nur die städtischen Grundstücke, wie der Stadtpark, sondern auch die Bewohner der Stadt Großenhain hinreichend geschützt werden.

          24. November 2015

          • Städtebaurecht: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. November 2013 (1 C 16/14) die Sanierungssatzung „Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ für unwirksam erklärt. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. GÖTZE Rechtsanwälte haben das Normenkontrollverfahren für die Antragsteller geführt. Lesen Sie zur Einordnung dieser Entscheidung unsere Pressemitteilung sowie folgende Zeitungsartikel:
          • Leipziger Internet Zeitung vom 21. November 2015
          • Leipziger Internet Zeitung vom 24. November 2015
          • Leipziger Volkszeitung vom 19. November 2015

          1. November 2015

          • Andere über uns: Es wäre leichtfertig, die erneute Nominierung im JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2015/2016 nach der Devise „Alle Jahre wieder.“ routiniert als Normalität zu vermerken. Denn tatsächlich ist die „JUVE-Listung“ unter den TOP-Beratern im öffentlichen Recht mit Schwerpunkt Umwelt und Planung (Region Osten/Berlin) nicht weniger als die extern-evaluierende Bestätigung unseres kontinuierlichen Bemühens um maximale anwaltliche Qualität. Dabei bleibt es auch in Zukunft.

          29. Oktober 2015

          • Raumordnungsrecht‎: Als interessante „Miniatur“ mit einer Klarstellung zur örtlichen Zuständigkeit bei Klagen auf Erteilung einer Zielabweichungsentscheidung (§ 6 II ROG) ist ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz (Az. 3 K 1420/15) nachzutragen. Auch wenn die landesrechtlich für die Zielabweichung zuständige Behörde (hier: Landesdirektion Sachsen) ihren Sitz in einem anderen Sprengel hat (hier: im Bezirk des VG Chemnitz), greife der besondere („dingliche“) Gerichtsstand des “ortsgebundenen Rechtes oder Rechtsverhältnisses” nach § 52 Nr. 1 VwGO mit der Folge, dass entgegen der – falschen – Rechtsbehelfsbelehrung das Verwaltungsgericht Dresden zuständig war. Zumindest dann, wenn – wie vorliegend – Gegenstand der Zielabweichungsentscheidung die Erweiterung eines Vorrang- und Eignungsgebietes Windkraft ist, muss darüber im Sprengel des Verwaltungsgerichts gestritten werden, welches für den Ort zuständig ist, in dem sich die betroffenen Grundstücke befinden. Das Gericht folgte mithin unserer Verweisungsanregung an das VG Dresden.
          • Kommunalrecht: Nicht selten neigen Kommunen dazu, ihre als Eigenbetrieb organisierten „städtischen“ Einrichtungen gegenüber privaten Mitbewerbern durch Zuschüsse zu protegieren. Dieser massive – mitunter mit Schlagworten wie „Daseinsvorsorge“ oder „Traditionspflege“ camouflierte – Eingriff in den Wettbewerb kann die privaten Akteure in große, mitunter existenzbedrohende Schwierigkeiten bringen, wie das Beispiel des Wettbewerbs privater Musikschulen mit städtischen Musikschulen zeigt. Eine „David-Goliath-Situation“ in der der private Wettbewerber oft nur auf die Bedeutung einer pluralistischen Musikschullandschaft und die Gefahr eines kommunal alimentierten Monismus hinweisen kann. GÖTZE Rechtsanwälte haben sich am Beispiel der Leipziger Musikschulen in diese Debatte eingeschaltet. Unseren – rechtlichen – Diskursbeitrag machen wir hier auch der interessierten Öffentlichkeit zugänglich.
          • Erneuerbare Energien und Planungsrecht: Unser Kollege Dr. Roman Götze hält gemeinsam mit Herrn Jörg Weichler am 1. März 2016 im Rahmen der Leipziger Gespräche zum Umwelt- und Planungsrecht in den Räumen des Bundesverwaltungsgerichts einen Vortrag zum Thema “Vom Plangeber wird nicht mehr gefordert, als was er „angemessenerweise“ leisten kann.” (BVerwG) – Zu den Anforderungen an die regionalplanerische Steuerung von Windenergieanlagen aus rechtlicher und planungspraktischer Sicht. Nähere Informationen folgen.

          18. September 2015

          • Baurecht: Mit einem Festakt wurde am 17. September 2015 die “Neue Mitte Fürth” eröffnet. In seiner Ansprache bezeichnete der Fürther OBM Dr. Jung den weithin sichtbaren Kopfbau zur Fürther Freiheit als neues Wahrzeichen Fürths. Tatsächlich ist der nach ca. 2,5-Jahren Bauzeit jetzt seiner Nutzung übergebenen Shopping- und Dienstleistungskomplex im Herzen der Fürther Altstadt eines der bedeutendsten städtebaulichen Konversionsprojekte in Mittelfranken. Die sich beidseits zur Rudolf-Breitscheid-Strasse und zur Fürther Freiheit hin öffnende Neue Mitte fügt sich geradezu organisch und elegant in die Umgebungsbebauung ein. Wie bei komplexen Bauprojekten üblich, musste allerdings auch die „Neue Mitte Fürth“ durch die Untiefen des Bauplanungs-, Denkmalschutz- und Nachbarrechts (dazu etwa unsere Meldung vom 18. August 2014) geführt werden.
          • Homepage Neue Mitte Fürth
          • Nürnberger Nachrichten

          28. August 2015

          • Raumordnung und Landesplanung: Das OVG Sachsen hat mit Urteil vom 9. April 2015 ( 1 C 26/14) den Normenkontrollantrag des BUND Landesverband Sachsen und eines Privatantragstellers gegen den Braunkohlenplan „Tagebau Nochten (Fortschreibung)“ abgelehnt (dazu bereits unsere Meldung vom 9. April 2014). Inzwischen liegt die Begründung des Urteils vor, die wir anonymisiert zum Download bereit stellen. Wir gehen davon aus, das die unterlegenen Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die – zugelassene – Revision einlegen. Das Bundesverwaltungsgericht wird somit schon in Kürze Gelegenheit haben, seine Rechtsprechung zum Rechtsschutz Einzelner gegen Regionalpläne und zur Vereinsklage zu präzisieren. Wir berichten an dieser Stelle.

          10. August 2015

          • Deponierecht und Erneuerbare Energien: In einem (Kosten-)Beschluss vom 9. Juli 2015 hat sich das Verwaltungsgericht Magdeburg – 1 A 20/13 MD – mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf in der Stilllegungsphase befindlichen Deponien beschäftigt. Umstritten war, ob der Betreiber der PV-Anlage Betreiber der Deponie geworden war. Mit diesem Argument hatte die höhere Deponiebehörde die Durchführung des beantragten Plangenehmigungsverfahrens durch den Landkreis als Deponieverantwortlichem abgelehnt. Das Gericht verneinte dies. Ein Plangenehmigungsverfahren (§ 35 V KrwG) sei auch dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen nach § 35 IV KrwG i.V.m. § 15 BImSchG (Anzeige) vorliegen, wenn und soweit – wie im Fall – die Durchführung eines Verfahrens beantragt wird. Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.1.2012 – 7 C 6/11 –) stellte das Gericht aber klar, dass die von Seiten der Deponiebehörde geäußerte Rechtsauffassung, dem die Deponie betreibenden Eigenbetrieb (des Landkreises) fehle die Antragsbefugnis, da der Errichter der Photovoltaikanlage u.a. auch aufgrund eines mit dem Eigenbetrieb geschlossenen Nutzungsvertrags faktischer Betreiber werde, rechtswidrig gewesen ist. Selbst wenn eine vertragliche Übertragung der Deponiegenehmigung und der entsprechenden Pflichten vereinbart worden wäre (was hier nicht der Fall sei), sei diese nur mit Zustimmung der Behörde wirksam. Jedenfalls werde – selbst dann – der ursprünglich Betreiber nicht von seinen Verantwortlichkeiten befreit. Da zwischenzeitlich außerhalb des Verfahrens ein erledigendes Ereignis eingetreten war, hatte das Gericht nach übereinstimmender Erledigungserklärung nur noch über die Kosten zu entscheiden. Dass dem Kläger und Beigeladenen trotz der Rechtswidrigkeit der Ablehnung teilweise die Kosten auferlegt worden sind, ist nicht nachvollziehbar, wundert sich Dr. Roman Götze: Das Gericht hat völlig verkannt, dass Zeitpunkt der Beurteilung der Zeitpunkt vor dem erledigenden Ereignis ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage aber nach der eigenen Auffassung des Gerichts erfolgreich.
          • Lehrauftrag im Umweltrecht: Dr. Roman Götze hat auch im kommenden Wintersemester 2015/2016 einen Lehrauftrag an der Hochschule Harz inne. Im Fachbereich Verwaltungswissenschaften liest Dr. Götze für fortgeschrittene Studierende „Vertiefung: Umweltrecht“, eine tour d’horizon durch die wesentlichen Rechtsmaterien des europäischen und deutschem Umweltrechts.

          23. Juli 2015

          • Baurecht: GÖTZE Rechtsanwälte bemühen sich seit Monaten intensiv um eine gütliche Beilegung des Streites um die Amalie-Wohnanlage in Leipzig-Paunsdorf. Die Stadt Leipzig hatte eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungsverfügung erlassen, da sie der Auffassung ist, dass die seit 1998 an diesem Standort betrieben Seniorenwohnanlage der Baugenehmigung aus dem Jahre 1994 nicht entsprechen und deshalb illegal betrieben würde. Nach einem Gespräch am 10. Juni 2015 mit der Dezernentin für Stadtentwicklung und Bau Frau Dorothee Dubrau, haben wir ein Vergleichsangebot erarbeitet, welches unter anderem vorsieht, dass die Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt werde, damit die Bewohner nicht umziehen müssen, bevor im Hauptsacheverfahren die Rechtslage geklärt ist. Durch Beschluss des Stadtrates am 8. Juli 2015 wurde unser Vorschlag angenommen und ein Vertrag erarbeitet, der jetzt unsererseits geprüft wird. Wir freuen uns, dass damit die Bewohner in der Anlage bleiben können und der Streit nicht zu ihren Lasten geht. Die LVZ berichtete mehrfach darüber, etwa durch
          • Artikel vom 30. April 2015

          21. Juli 2015

          • Vorträge: Am 16. November 2015 wird unser Kollege George-Alexander Koukakis gemeinsam mit Herrn Dr. Wolfgang Peters (Bosch und Partner) zum Thema “Update Umweltschadensrecht: Biodiversitätsschäden – Vermeidung, Bewertung, Haftungsfreistellung” referieren, wobei Herr Dr. Peters den naturschutzfachlichen Part übernehmen wird. Im Zuge des Seminars wird insbesondere auch auf die neueren Entwicklungen in der Rechtsprechung sowie auf aktuelle Leitfäden bzw. Methoden zur Bewertung von Biodiversitätsschäden – beispielsweise das BfN-Forschungsvorhaben „Bewertung erheblicher Biodiversitätsschäden im Rahmen der Umwelthaftung”, an dem unsere Kollegen Dr. Roman Götze und George-Alexander Koukakis mitgewirkt haben (vgl. hierzu bereits unsere Meldung vom 4. Juni 2015) – eingegangen. Das Seminar des vhw findet in München statt. Näheres hierzu finden Sie unter “Veranstaltungen”:veranstaltungen/vhw-bundesverband-fuer-wohnen-und-stadtentwicklung-e-v/.

          13. Juli 2015

          • Photovoltaik: Eine „klassische“ Konstellation des Baunachbarrechts hat uns aktuell beim Verwaltungsgericht Hannover beschäftigt: Es ging um die Abwehr von Beeinträchtigungen eines Solarparks durch einen heranrückenden kommunalen Wertstoffhof. Hierbei stellte sich die Frage, ob der Wertstoffhof, von dem Stäube (z.B. Staub von dem Bauschuttcontainer) durch den Wind auf die nur wenige Meter entfernten Solarmodule verfrachtet werden könnten, rücksichtslos gemäß § 15 I 2 BauNVO war. Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren konnten wir zwischenzeitlich eine Umplanung des Wertstoffhofes erreichen, nämlich eine Verlagerung der Bauschuttcontainer etc. Lesen Sie hierzu unseren Kurzbericht über den bisherigen Sach- und Streitstand.

          3. Juli 2015

          • Team: Seit 1. Juli 2015 verstärkt uns Rechtsanwältin Ina Illek. Frau Illek stößt – nach ca. dreijähriger Berufspraxis in einer anderen, auf Insolvenzrecht und Restrukturierung spezialisierten Kanzlei – aus Halle/S. zu uns. Nähere Informationen über Frau Illek folgen in Kürze.

          4. Juni 2015

          • Umweltschadensrecht/Publikation: Die Ergebnisse des unter Mitwirkung unserer Kollegen Dr. Roman Götze und George-Alexander Koukakis durchgeführten, vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) aufgelegten Forschungsprojekts „Bewertung erheblicher Biodiversitätsschäden im Rahmen der Umwelthaftung“ wurden nunmehr im gleichnamigen, vom Bundesamt für Naturschutz herausgegebenen Skript (BfN-Skripten 2015) veröffentlicht. Im Zuge der Untersuchung wurde unter Zugrundelegung eines interdisziplinären Ansatzes der Problematik der Bestimmung der „Erheblichkeit“ nachteiliger Auswirkungen im Rahmen der Anwendung umweltschadensrechtlicher Bestimmungen im Kontext von Biodiversitätsschäden nachgegangen. Eine Veröffentlichung ist auch auf der Internetpräsenz des BfN vorgesehen.

          11. Mai 2015

          • Wasserrecht: Nicht selten versuchen Trinkwasserversorger durch Androhung der Einstellung der Wasserversorgung (§ 33 II AVB WasserV) Druck im Hinblick auf ausstehende Entgelte aufzubauen. In einer aktuellen Entscheidung gab das Verwaltungsgericht Leipzig (Beschl. v. 23. April 2015 – 6 L 439/14 als download) dem Eilantrag eines Grundstückseigentümers statt. Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass im Fall eines Eigentumsübergangs der Versorgungsvertrag mit dem neuen Eigentümer durch schlüssiges Verhalten zu Stande komme (§ 2 II, I Satz 2 AVB WasserV). Bei einem Eigentumswechsel bestehe im Grundsatz auch keine Pflicht, die Schulden des Voreigentümers zu übernehmen. In der Sache war unmittelbar ein Lebensmittelbetrieb betroffen, so dass durch das „rustikale Einsteigen“ des Wasserversorgers auch Arbeitsplätze gefährdet waren.

          4. Mai 2015

          • PV-Ausschreibung: Die erste Ausschreibungsrunde (Zuschlagsverfahren) für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist abgeschlossen. Die Bundesnetzagentur hat nun die Ergebnisse veröffentlicht und mitgeteilt, welche Gebote einen Zuschlag erhalten haben. Von den 170 eingereichten Geboten erhielten 25 Gebote einen Zuschlag. 37 Gebote wurden wegen fehlender Teilnahmevoraussetzungen ausgeschlossen. Der durchschnittliche, bezuschlagte Gebotswert lag bei 9,17 Cent pro Kilowattstunde. GÖTZE Rechtsanwälte werden am 13. Juli 2015 beim IWU Magdeburg ein Seminar zum Ausschreibungsverfahren veranstalten. Darin werden wir die erste Ausschreibungsrunde auswerten und Tipps für die zweite Ausschreibungsrunde (Gebotstermin 1. August 2015) geben. Nähere Informationen dazu folgen in Kürze.
          • Pressemitteilung der Bundesnetzagentur
          • Hintergrundpapier zu den vorläufigen Ergebnissen aus der ersten Ausschreibungsrunde

          24. April 2015

          • Fachanwaltschaft: Die Rechtsanwaltskammer Sachsen hat unserem Kollegen Steffen Gerchel den Titel Fachanwalt für Verwaltungsrecht verliehen. Eine Phalanx von 4 Fachanwälten für Verwaltungsrecht an einem Bürostandort können nur wenige Anwaltskanzleien in Mitteldeutschland derzeit aufbieten. Dies ist das Ergebnis unserer – von Anfang an konsequent verfolgten – strategischen Ausrichtung einer öffentlich-rechtlichen Boutique. Wir gratulieren Herrn Kollegen Gerchel und wünschen weiterhin „gutes Gelingen“.

          9. April 2015

          • Energieinfrastrukturrecht: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. April 2015 (1 C 26/14) die Normenkontrollanträge eines Umweltverbandes und eines Grundstückseigentümers gegen den Braunkohlenplan für den Tagebau Nochten (Fortschreibung) zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht stellte – durch sogenanntes Prozessurteil – die Unzulässigkeit der Normenkontrolle fest, ließ aber gleichzeitig die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Nähere Informationen dazu unter
          • Juris
          • MDR Sachsen
          • Lausitzer Rundschau

          2. April 2015

          • Personalia: Unsere Kollegin Sascha Köhler ist zum 31. März 2015 aus unserer Kanzlei ausgeschieden. Dies hatte persönliche Gründe, die wir respektieren. Wir wünschen Frau Köhler – die künftig als Rechtsanwältin in Berlin tätig ist – auf ihren neuen Wegen alles Gute!

          23. März 2015

          • Lehrauftrag: Unser Kollege Dr. Roman Götze hat im Sommersemester 2015 einen Lehrauftrag an der Hochschule Harz inne. Herr Dr. Götze liest im Fachbereich Verwaltungswissenschaften „Umweltrecht 2“, eine Veranstaltung in der es um die Vertiefung von Kenntnissen im Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Kreislaufwirtschaftsrecht und Bodenschutzrecht geht. Der Themenplan der Vorlesung und der Foliensatz der Einführungsveranstaltung stehen Ihnen zum download zur Verfügung.

          25. Februar 2015

          • Umweltinformationsrecht: Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 12. Februar 2015 (AZ: 12 B 13.12) u.a. zu der Frage Stellung genommen, ob ein öffentlich-rechtlich verfasster, jedoch auch privatwirtschaftlich agierender Landesbetrieb sich – trotz fehlender grundrechtlicher Gefährdungslage – auf den Ablehnungsgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 9 I 1 Nr. 3 UIG) berufen kann. Diese Frage bejahte das Oberverwaltungsgericht (UA S. 13 f.) und stellte maßgebend auf die Tätigkeit im erwerbswirtschaftlichem Wirkungsbereich ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
          • Verfassungsrecht: Am 26. Februar erstattet unsere Kollegin Anja Assion dem Verfassungs- und Rechtsausschuss des Sächsischen Landtages im Rahmen einer Sachverständigenanhörung ein mündliches Rechtsgutachten zu zwei Gesetzesentwürfen (SächsPIG und SächsLIG), die die Stärkung der Informations- und Beteiligungsrechte der Mitglieder des Sächsischen Landtages intendieren. Zu diesem Zweck soll unter anderem Art. 50 SächsVerf. geändert werden. Weitere Informationen folgen.
          • PV-Ausschreibung: Die BNetzA hat gestern die erste Ausschreibung nach Maßgabe der FFAV (dazu zuletzt unsere Meldung vom 17.2.2015) einschließlich der erforderlichen Formulare veröffentlicht. Gebote können bis zum 15. April 2015 abgegeben werden. Klar ist auch, dass die bisher im EEG vorgesehene Förderung für PV-Freiflächenanlagen damit am 1. September 2015 endet.

          17. Februar 2015

          • Photovoltaik: Die Ausschreibungsverordnung für Solar-Freifllächenanlagen wurde am 11. Februar 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist die Ausschreibungsverordnung am 12. Februar 2015, am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft getreten. Über die umfangreichen Änderungen, die sich für Anlagenbetreiber infolge des neuen Ausschreibungsmodells für Freiflächenanlagen ergeben, referieren wir in unserem Seminar “Aktuelle Rechtsfragen bei Photovoltaikanlagen – Das neue Ausschreibungsmodell für Freiflächenanlagen Chancen und Risiken?” am 3. März 2015 beim IWU Magdeburg. Aus grundsätzlicher Sicht behandelt unsere Kollegin Anja Assion das Thema auch in Ihrem Fachaufsatz „Paradigmenwechsel im neuen EEG 2014: Was ändert sich für Photovoltaikanlagen?“, der in Kürze in EurUP Heft 1/2015 erscheint.

          5. Februar 2015

          • Kommunalrecht: Es ist davon auszugehen, dass sich die Finanzierung touristischer Aufgaben verändern wird und voraussichtlich künftig weniger staatliche Mittel zur Verfügung stehen werden. Gemeinden und Regionen stehen deshalb vor der Herausforderung, ihre ureigenen Finanzierungs- und Kooperationsmöglichkeiten zuerst ausschöpfen, bevor an eine finanzielle Unterstützung durch den Freistaat Sachsen zu denken ist. GÖTZE Rechtsanwälte haben im Auftrag des Landestourismusverbandes Sachsen eine Handreichung erarbeitet, wie in den Gemeinden sogenannte freiwillige Finanzierungsmodelle etabliert werden können. Diese ist auf der Homepage des Landestourismusverbandes im Volltext verfügbar.
          • Datenschutzrecht: In den vergangenen Monaten haben uns in steigendem Maße datenschutzrechtliche Fragestellungen beschäftigt. Hier ging es mehrfach um die Abwehr von datenschutzrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen eines Landesdatenschutzbeauftragten gegen Unternehmen im E-Commerce-Sektor, um die Beratung eines Unternehmen der Gastronomiebranche im Hinblick auf Datenschutzaspekte des elektronischen Zahlungsverkehrs aber auch einer Apotheke hinsichtlich der mit der Etablierung eines Versandhandels verbundenen Datenschutzaspekte (betrieblicher Datenschutz etc.).
          • 20. Januar 2015

            • Photovoltaik: Das neue Ausschreibungsdesign für PV-Freiflächenanlagen nimmt Konturen an. Der Referentenentwurf einer Verordnung für die Pilotausschreibungen (FFAV) liegt vor und soll – dem Vernehmen nach – in Kürze im Bundeskabinett beschlossen werden. Auch für die erste Ausschreibungsrunde ist der Zeitplan ambitioniert: Bereits der 15. April 2015 ist als Gebotstermin für ein erstes Ausschreibungsvolumen von 150 MW vorgesehen (§ 3 FFAV). GÖTZE Rechtsanwälte haben – bundesweit – PV-Projekte in der zu Ende gehenden Ära der „klassischen“ Einspeisevergütung nach dem EEG begleitet. Auch den jetzt zu erwartenden Evolutionsschritt zur „wettbewerblichen“ Förderung von PV-Freiflächenprojekten werden wir kritisch und konstruktiv begleiten. In Kürze werden wir in einem Workshop in Magdeburg das Thema der PV-Ausschreibungen behandeln. Hierüber werden wir kontinuierlich an dieser Stelle informieren. Folgende Hintergrundinformationen stehen Ihnen zum download bereit:
            • Referentenentwurf FFAV vom 15. Januar 2015
            • Übersicht zum wesentlichen Inhalt der FFAV (Referentenentwurf)

            16. Januar 2015

            • Denkmalschutzrecht: Das Bestehen und die Reichweite von Betretungsrechten „fremder“ Grundstücke – wie es sie etwa im Naturschutz-, Denkmalschutz- oder Waldrecht gibt – sind oft unklar und streitig. Ungeklärt war beispielsweise, ob die „Sollensvorschrift“ in § 9 II SächsDSchG, wonach der Zutritt zu Denkmalen im Rahmen des Zumutbaren gewährt werden soll, für Einzelne einklagbar ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden jetzt mit Urteil vom 5. Dezember 2014 verneint. Dem lag der Fall zugrunde, dass der Zutritt zu einem – über ein Jahrhundert für die Öffentlichkeit frei zugänglichen – denkmalgeschützten Park vom Eigentümer durch einen Zaun gesperrt worden war. Das Gericht war der Auffassung, dass die Vorschrift nicht drittschützend sei und bestätigte deshalb die Entscheidung der Denkmalschutzbehörde, die zuvor ein Tätigwerden abgelehnt hatte.
            • Umweltinformationsrecht: Unser Kollege Dr. Roman Götze wird gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Gernot-Rüdiger Engel (Hamburg) das Umweltinformationsgesetz (UIG) kommentieren. Der neue UIG-Kommentar wird in der Reihe Berliner Kommentare im Erich Schmid Verlag voraussichtlich im 2. Halbjahr 2015 erscheinen.

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