Vorhabenzulassung

Oft reglementieren Landesentwicklungspläne, Regionalpläne, Flächennutzungspläne oder Bebauungspläne einer Gemeinde das Bauen. Dabei ist es unerheblich, ob es um konkrete Vorhaben wie z. B. Windenergieanlagen, Biogasanlagen, Blockheizkraftwerke, Wurftauben-Schießstände (Trap), Einfamilienhäuser oder Einkaufszentren geht. Ein Vorhaben ist nur dann zulässig, wenn es diesen Vorgaben entspricht bzw. wenn Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen nach § 31 BauGB erteilt werden können. Dort, wo keine derartigen Bebauungspläne existieren, muss geklärt werden, ob sich das Vorhaben – im Innenbereich – in die nähere Umgebung „einfügt“ (§ 34 I BauGB) bzw. ob – bei Einzellhandelsbetrieben – von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind (§ 34 III BauGB). Im Außenbereich ist zu differenzieren zwischen privilegierten (§ 35 I BauGB) und sonstigen Vorhaben (§ 35 II BauGB). Die Vorhaben sind nur dann zulässig, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen bzw. diese nicht beeinträchtigt werden (§ 35 III BauGB). Bei der Vorhabenzulassung – insbesondere bei der Bewältigung immissionsschutzrechtlicher Konflikte – spielt das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme eine große Rolle (dazu im Einzelnen unter Rechtsgebiete, Umwelt, Immissionsschutzrecht). Nachfolgend steht Ihnen eine Auswahl von Entscheidungen in aktuellen Verfahren – an denen wir beteiligt waren – zum download zur Verfügung

  • VG Frankfurt/Main (erfolgloser Eilantrag eines Nachbarn gegen das von uns vertretene Einkaufszentrum Chinon Center)
  • VG Augsburg (erfolgreicher Eilantrag eines Nachbarn gegen eine landwirtschaftliche Biogasanlage im Außenbereich)
  • VG Chemnitz (erfolgreicher Eilantrag eines Nachbarn gegen ein Blockheizkraftwerk)
  • VG Dresden (erfolgreicher Eilantrag von Nachbarn gegen eine Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk)
  • VG Leipzig (Eilantrag eines Nachbarn eines Kindergartens)
  • OVG Sachsen (Eilantrag eines Nachbarn eines Mehrfamilienhauses)