Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes/Einzelhandelssteuerung

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen werden wir im Zusammenhang mit der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben und Einkaufszentren eingeschaltet. Großflächige Einzelhandelsbetriebe (über 800 qm Verkaufsfläche) fügen sich häufig nicht i. S. d § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein, so dass sie geplant werden müssen. Oft wird dann das Gebiet – im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (§ 12 BauGB) – als Sondergebiet oder als Kerngebiet festgesetzt. Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen hat der Durchführungsvertrag enorme Bedeutung; wir haben 2008/2009 beispielsweise den Abschluss eines Durchführungsvertrages für ein Einkaufszentrum anwaltlich begleitet.

Im Bereich der Steuerung von Einzelhandelsnutzungen hat der Gesetzgeber des BauGB 2007 den Gemeinden mit der Einfügung des § 9 IIa BauGB ein effektives Instrumentarium zur Verhinderung von Einzelhandelsnutzungen an die Hand gegeben. Die Gemeinden können nun innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile i. S. d. § 34 BauGB die Vorgaben beschlossener Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzepte wirkungsvoll durch sog. „einfache“ Bebauungspläne rechtsverbindlich mit Außenwirkung sichern, indem der Einzelhandel – insbesondere mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten – an nicht integrierten Standorten beschränkt bzw. ausgeschlossen wird. Durch diese Regelung behalten die Gemeinden die Kontrolle und sind nicht auf den Schutz des schwer handhabbaren § 34 III BauGB – der bereits mit dem BauGB 2004 in das Baugesetzbuch aufgenommen worden ist – angewiesen. Erst mit Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2008 – bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Februar 2009 (9 B 5/09) – wurde ausgeführt, dass bei Anwendung des § 34 III BauGB einem vom Rat der Gemeinde beschlossenen Einzelhandelskonzept als informelle Planung keine bindende Rechtswirkung zukomme und die räumliche Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereiches der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliege. In diesem Fall hatte der Eigentümer eines Grundstückes, das außerhalb des – im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept aufgenommenen – benachbarten Grund- und Nahversorgungszentrums lag und welcher einen Bauvorbescheid für die Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche von 958 qm um ca. 350 qm beantragte, in allen Instanzen Recht bekommen. Dies wurde damit begründet, dass die Gemeinde einen tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereich durch ein städtebauliches Entwicklungskonzept nicht mit Wirkung für § 34 III BauGB räumlich eingrenzen könne, wenn die von ihr gezogene Grenze in der Örtlichkeit keine Bestätigung findet und dadurch Grundstücke von dem zentralen Versorgungsbereich abgetrennt werden, die mit diesem durch die vorhandenen Nutzungen unmittelbar verknüpft seien. Nur durch die Umsetzung mit einer planerischen Abwägungsentscheidung könne ein Konzept Außenwirkung erhalten.

An diesem Beispiel wird deutlich, wie unsicher und haftungsträchtig es ist, wenn sich die Gemeinden in Zukunft auf die Steuerungswirkung des § 34 III BauGB verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gemeinden zudem in seiner viel beachteten Entscheidung vom 26. März 2009 (4 C 21.07) – in welcher es um einen nahezu vollständigen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen in einem nach dem Einzelhandelskonzept nicht integrierten Mischgebiet ging – den Rücken gestärkt, indem es in diesem Fall den Ausschluss aufgrund des zugrunde liegenden Ziels der Stärkung der Stadtbezirks- und Ortsteilzentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesen Zentren als gerechtfertigt angesehen hat. Entscheidend ist jedoch die jeweilige Situation des Einzelfalls. Oft wird die Gemeinde – insbesondere aus Verhältnismäßigkeitsgründen – etwa nach den auszuschließenden Sortimenten differenzieren müssen, denn gerade nicht zentrenrelevante Sortimente sind in den meisten Fällen für die zentralen Versorgungsbereiche unschädlich.

In Großenhain – einer Großen Kreisstadt im Landkreis Meißen – sind im April 2009 die ersten beiden Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a BauGB in Kraft getreten. GÖTZE Rechtsanwälte haben die bauplanungsrechtlichen Verfahren begleitet. Die Stadt Großenhain ist damit eine der ersten Gemeinden in Sachsen, die diesen Schritt gegangen ist (dazu auch unter Aktuelles, Meldung vom 12. März 2009). Auch auf diesem Gebiet sind wir als Dozenten tätig (dazu unter Veranstaltungen, Institut für Wirtschaft und Umwelt Magdeburg (IWU)).