Sonstiges Beamten- und Richterrecht

Wir beraten routiniert im Beamten- und Richterrecht. Expertise auf dem Gebiet des Disziplinarrechts, des Besoldungs- und Versorgungsrechts aber auch im Zusammenhang mit dienstlichen Beurteilungen können Sie voraussetzen.

 

Verwaltungsgericht Leipzig

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 29. September 2010 zugunsten einer von uns vertretenen Beamtin (Schuldirektorin) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Personalmaßnahme (Abordnung zu einer anderen Schule) angeordnet und damit das Ansinnen der Staatlichen Bildungsagentur Sachsen verhindert, unsere Mandantin als Direktorin abzusetzen und von der Schule zu entfernen. In der Begründung rügte das Gericht das Fehlen plausibler Erwägungen, die die Abordnung rechtfertigten. Wir freuen uns über diesen Zwischenerfolg, der nicht zuletzt auch darauf beruht, dass das Gericht im Eilverfahren durch eine Zwischenregelung zunächst den Verbleib unserer Mandantin im Amt sicherstellte, um dann im Rahmen eines Erörterungstermins den angeblichen Gründen für die Maßnahme genau auf den Grund zu gehen.

Verwaltungsgericht Lüneburg zur niedersächsischen Beurteilungsrichtlinie:

Im Fall eines von GÖTZE Rechtsanwälte vertretenen niedersächsischen Beamten hat das Verwaltungsgericht Lüneburg dessen Dienstliche Beurteilung für rechtswidrig erklärt. Das Gericht begründete dies mit einem Verstoß gegen die anzuwendende niedersächsische Beurteilungsrichtlinie die 2006 – begleitet von Protesten der Standesvertreter – neu gefasst worden war. Die darin festgelegten Bestimmungen zum Beurteilungszeitraum seien verletzt worden. Die im Jahre 2005 gefasste Beurteilungsrichtlinie sieht eine Stichtagsregelung vor, entsprechend der alle Beamte zu beurteilen waren. Gleichzeitig ist in der Richtlinie der Beurteilungszeitraum festgelegt und bestimmt, dass sich Beurteilungszeiträume aneinander anschließen. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat den Konflikt zwischen „verbindlichem“ Stichtag und dem damit einhergehenden Interesse des Dienstherrn an einem einheitlichen Beurteilungszeitpunkt und dem festen dreijährigen Beurteilungszeitraum zu Gunsten letzterem entschieden. Der Umstand, dass es sich bei der streitgegenständlichen Beurteilung um die erste, nach der neuen Beurteilungsrichtlinie handelt, begründet keinen Ausnahmefall, stellte das Gericht klar. Das Urteil ist seit dem 13. Juli 2009 rechtskräftig.

Bundesverfassungsgericht

GÖTZE Rechtsanwälte führten für einen Spitzenbeamten ein Verfahren, bei dem es an der Schnittstelle zwischen Beamtenrecht und Äußerungsrecht um die Grenzen des Rechts kritischer Äußerungen einer Ministerin in den Medien, insbesondere auch in den neuen Medien geht. Nachdem wir beim Verwaltungsgericht im Eilverfahren erfolgreich waren, hob das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung auf. Das Bundesverfassungsgericht nahm – wie dies der Regelfall ist – die Verfassungsbeschwerde des Beamten zwar nicht zur Entscheidung an, ließ in seinem – relativ ausführlich begründeten – Beschluss vom 12. September 2011 allerdings auch erkennen, dass die Instanzgerichte jetzt eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung in der Hauptsache zu leisten haben und dann gegebenenfalls eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung angezeigt sein könnte.