Staatshaftung und Enteignung

Auch für den „Staat“ – Kommunen, staatliche Behörden, Anstalten etc. – gilt der Grundsatz des neminem laedere: Kommt jemand durch rechtswidriges Handeln von Hoheitsträgern oder beim Vollzug von öffentlichen Aufgaben zu Schaden, können Amtshaftungsansprüche entstehen.

GÖTZE Rechtsanwälte sind im Staatshaftungsrecht in erster Linie forensisch tätig – wir treten vor Gericht zur Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen auf. Nicht verschwiegen werden soll, dass wir auch von der öffentlichen Hand zur Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen mandatiert werden.

Ansprüche auf Entschädigung können aber auch bei rechtmäßigem Staatshandeln bestehen – unter dem Gesichtspunkt der „Aufopferung“ (z. B. enteignender Eingriff) oder bei Enteignungen. Rechtsanwalt Dr. Götze ist Dozent bei der DeutscheAnwaltAkademie im Bereich Staatshaftung – Enteignung/Entschädigung.