Sportanlagen nach der 18. BImSchV

Sportanlagen (Anlagen, die dem Vereins- und Schulsport oder dem vergleichbar organisierten Freizeitsport dienen) fallen nicht unter den Anwendungsbereich der TA-Lärm (dazu 1.a) der TA-Lärm), sondern werden nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) bewertet. Durch diese sind Sportanlagen im Gegensatz zu Freizeitanlagen (z.B. Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeplätze, Zirkusse, Freilichtbühnen, so genannte Spaßbäder und Ähnliches) – welche nach der LAI-Freizeitläm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz vom März 2015 beurteilt werden – privilegiert. Die weniger strenge Beurteilung von Sportanlagen ist darin begründet, dass Vereins- und Schulsport politisch gewollt ist und von daher auch letztlich emissionsträchtiger sein darf, d. h. der Wohnnachbarschaft wird mehr zugemutet, als bei Gewerbelärm und Freizeitlärm.

So kann eine Sportanlage bis zu 18 seltene Ereignisse (tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), nachts 55 dB(A)) pro Jahr in Anspruch nehmen. Zudem wird bei Sportanlagen nach Punkt 1.3.3 und 1.3.4 des Anhangs zur 18. BImSchV ein Zuschlag für Impuls-, Ton- und Informationshaltigkeit nur dann vergeben, wenn Lautsprecherdurchsagen und Musikwiedergaben erfolgen, nicht jedoch für Geräusche der Besucher (Jubelrufe, Sprechchöre, usw., die technische nicht verstärkt werden). Auf der anderen Seite haben Sportanlagen – anders als gewerbliche Anlagen – Ruhezeiten einzuhalten. Durch die Änderung der 18. BImSchV im Jahre 2017 sind allerdings die Ruhezeiten am Abend (werktags 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und mittags (sonn- und feiertags 13:00 Uhr bis 15 Uhr) entfallen. Damit kann eine Sportanlage in dieser Zeit einen um 5 dB(A) höheren Immissionswert am Immissionsort verursachen, das entspricht der Verlängerung der Nutzung in diesen Ruhezeiten ohne Überschreitung der Immissionsrichtwerte um etwa das 3-fache. Zudem sind in § 2 Abs. 2 Nr. 1a der 18. BImSchG nun die Grenzwerte für ein im Bebauungsplan festgesetztes urbanes Gebiet aufgenommen worden. Schließlich ist durch die Aufnahme des Anhangs 2 der Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV gestärkt worden. Altanlagen (vor 1991 baurechtlich genehmigt) dürfen die Grenzwerte um bis zu 5 dB überschreiten. Der Anhang 2 definiert die Maßnahmen (z. B. Bau einer Flutlichtanlage) an den Altanlagen, die noch nicht zu einer wesentlichen Änderung und damit zu einem Verlust des Altanlagenbonus führen. Im Gesetzgebungsverfahren im Jahre 2017 konnte sich der Verordnungsgeber allerdings nicht dazu entschließen, Kinder (unter 14 Jahren), die in einer Sportanlage spielen, weiter – so wie es § 22 Abs. 1a BImSchG vorsieht zu privilegieren. Sowohl eine entsprechende Ergänzung der 18. BImSchV als auch eine Änderung des § 22 Abs. 1a BImSchG wurden abgelehnt. Wenn Kinder in einer Sportanlage spielen, werden diese Geräusche weiterhin nach der 18. BImSchV beurteilt.

In einem Streit um die Eissporthalle Schönheide hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 7. Oktober 2011 (die sowohl bei beck-online als auch bei juris veröffentlichte Entscheidung steht als download hier zur Verfügung) sowohl der von uns vertretenen Gemeinde Schönheide als auch dem EHV Schönheide e. V. Recht gegeben und die Ordnungsmittelanträge der Nachbarin vollständig abgewiesen. Damit ist klargestellt, dass nur dann „Lärm verursachende Handlungen“ – so das rechtskräftige Unterlassungsurteil des Oberlandesgerichtes Dresden vom 11. Juli 2008 – vorgenommen werden, wenn – zum einen – die Richtwerte der 18. BImSchV überschritten werden und die Nachbarin dies – zum anderen – durch ein Sachverständigengutachten nachweisen kann. Der Beschluss gibt die lang ersehnte Rechtssicherheit für die Zukunft. Die Sportanlage kann im Rahmen der Richtwerte der 18. BImSchV und der Vorgaben der Baugenehmigung ohne Beanstandungen betrieben werden.

Hintergrund dieser Entscheidung war Folgender: Die Gemeinde Schönheide musste im Jahre 2008 – noch vor unserer Beauftragung – ein Urteil des Oberlandesgerichtes Dresden hinnehmen, nach welchem auf dem Gelände der Eissporthalle „Lärm verursachende Handlungen“ während der Ruhe- und Nachtzeiten der 18. BImSchV untersagt worden waren. Konkrete Lärmimmissionsrichtwerte, die nicht überschritten werden dürfen, wurden nicht in den Tenor der Entscheidung aufgenommen. Allerdings beschäftigte sich der Senat in der Begründung des Urteils sehr umfangreich mit mehreren Schallimmissionsgutachten, die auf der Grundlage der 18. BImSchV erstellt worden waren. Das zuständige Vollstreckungsgericht – das Landgericht Zwickau – legte in dem von den Nachbarn angestoßenen Vollstreckungsverfahren diesen Tenor wie folgt aus: Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes genüge seitens der Nachbarin der Nachweis von Emissionen jeglicher Art, bis hin zu leisen Gesprächen der Besucher, Türenschließgeräuschen, An- und Abfahrtsverkehr, usw.. Die Gemeinde könne sich nur durch eine– täglich durchzuführende – Lärmimmissionsmessung und den Nachweis, dass die Werte der 18. BImSchV nicht erreicht wurden, entlasten. Von den von der Nachbarin vorgeworfenen 147 Verstößen wurden der Gemeinde im Ordnungsmittelverfahren der 1. Instanz einige nachgewiesen. Gegen das verhängte Ordnungsgeld erhoben wir Beschwerde zum Oberlandesgericht Dresden. Mit Entscheidung vom 7. Oktober 2011 haben wir in vollem Umfang Recht bekommen.

Die Freie Presse hat über das Verfahren mit Artikel vom 10. Dezember 2010 und vom 18. Oktober 2011 berichtet.

Anlässlich eines vergleichbaren Falles in Delmenhorst hat Rechtsanwalt Wolfram Müller-Wiesenhaken dem Weserkurier ein Interview gegeben (Artikel vom 1. Dezember 2011).